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Grundsätze
und Arbeit der CDL
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Grundsätze
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Die Arbeit der
CDL
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Bewußtseinsbildung
und Aufklärung im Bereich der Abtreibung
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Situationsbeschreibung
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Maßnahmen
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Öffentlichkeitsarbeit
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Schulen
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Verbesserung
der Statistik
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Bewußtseinsbildung
durch Änderung des Strafgesetzbuches
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Sozial- und Familienpolitische
Maßnahmen
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Ziele
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Maßnahmen
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Familienlastenausgleich
-
Reform des
Unterhaltsvorschußgesetzes
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Familie und
Beruf
-
Wohnverhältnisse
-
Stiftungen
-
Adoptionsberatung/-vermittlung
-
Rechtspolitische
Maßnahmen zum Schutz des ungeborenen Menschen
-
Wirksamer strafrechtlicher
Rechtsgüterschutz
-
Beratung
-
Spätabtreibung
-
Abtreibungsfinanzierung
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Achtung und Schutz
des Menschen im Leiden und Sterben
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Situationsbeschreibung
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Probleme der Sterbehilfe
-
Leidensmindernde
Maßnahmen/ die sog. indirekte Sterbehilfe
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Abbruch oder
Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen / die sog. passive
Sterbehilfe
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Beihilfe zur
Selbsttötung
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Tötung auf
Verlangen / die sog. aktive Sterbehilfe
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Sterbebegleitung
als Zielsetzung
-
Bewußtseinsbildung
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Der Mensch als
Objekt? - Embryonenschutz und Bioethik
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Situationsbeschreibung
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Ziele
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Maßnahmen
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Embryonenschutz
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Stammzellforschung
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Klonen
-
Gentherapie
-
Versuche an
Nichteinwilligungsfähigen
-
Präimplantationsdiagnostik
-
Pränataldiagnostik
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Schutz vor Genmanipulation
und Schutz genetischer Daten
-
Fortpflanzungsmedizin
und In-Vitro-Fertilisation
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Bewußtseinsbildung
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Ausblick
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Schlußappell
I. GRUNDSÄTZE
UND ARBEIT DER CDL
1. Grundsätze
"Der Schutz des Lebens ist
nicht nur eine individuelle, sondern eine solidarische und öffentliche
Aufgabe und damit auch eine der Rechtsordnung. Ziel alles staatlichen Handelns
muß es sein, den Schutz und die Förderung des ungeborenen wie
des geborenen menschlichen Lebens zu verbessern und das allgemeine Bewußtsein
von der Unverfügbarkeit anderen menschlichen Lebens auch im vorgeburtlichen
Stadium zu verstärken."
Gott ist ein
Freund des Lebens (1989), Gemeinsame Erklärung der Kirchen in Deutschland,
IV.4.f)
"Wir bekennen uns
zur Würde des Menschen. Würde und Leben des Menschen - auch des
ungeborenen - sind unantastbar. Wir achten jeden Menschen als einmalige
und unverfügbare Person in allen Lebensphasen."
CDU-Grundsatzprogramm
(1994), Kap. I.1., Nr. 7.
Die Menschenwürde
und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stehen allen
zu - dem geborenen Menschen ebenso wie dem ungeborenen Kind."
CSU-Grundsatzprogramm
(1993), II.3.
Der Mensch beginnt
seine personale und individuelle Existenz mit seiner Zeugung. Ab diesem
Zeitpunkt ist er ein gleichberechtigtes Mitglied der menschlichen Gemeinschaft.
Das Wachsen im Mutterleib und die Geburt sind Etappen auf seinem Lebensweg
- aber keine qualitativen Veränderungen seines Daseins. Für die
Christdemokraten für das Leben besteht eine untrennbare Einheit von
Mensch und Person. Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Würde
und seines unveräußerlichen Rechts auf Leben, ob er stark ist
oder schwach, reich oder arm, gesund oder krank, geboren oder noch ungeboren.
Die aus seiner Gottesebenbildlichkeit entspringende Menschenwürde
und das Recht auf Leben sind Grundlage und Voraussetzung aller menschlichen
Rechte und Verpflichtungen. Sie dürfen keinem anderen Recht untergeordnet
werden. Das Leben des Menschen ist für niemanden verfügbar. Es
ist weder von menschlichen Urteilen noch von seinem Nutzen für den
einzelnen oder die Gesellschaft abhängig. In unserer Gesellschaft
schwindet das Bewußtsein vom außerordentlichen Wert und der
Schutzbedürftigkeit des menschlichen Lebens. Das Wissen um Recht und
Unrecht im Umgang mit dem Leben des Menschen nimmt verstärkt ab als
Folge des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes aus dem
Jahr 1995. Deshalb wollen die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN (CDL)
die grundsätzliche Diskussion über den Wert und die Achtung der
menschlichen Person in allen Bereichen führen, in denen ein Abbau
des Schutzes menschlichen Lebens droht oder schon geschehen ist und die
Fundamente einer freien und demokratischen Gesellschaft in Gefahr sind:
im Streit um Chancen und Gefahren der Gentechnologie und der Fortpflanzungsmedizin,
in der neu aufflammenden Euthanasiediskussion und vor allem angesichts
der massenhaften Tötung ungeborener Kinder.
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2. Die
Arbeit der CDL
Die CHRISTDEMOKRATEN FÜR
DAS LEBEN sind dem christlichen Menschenbild1 verpflichtet. Mit den sich
daraus ergebenden Wertvorstellungen werden Ansprüche erhoben und zugleich
Maßstäbe gesetzt, an denen das politische Handeln gemessen wird.
Insbesondere der mangelhafte Schutz der ungeborenen Kinder ist mit diesen
Maßstäben nicht vereinbar. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit
des Staates und der ihn tragenden Parteien gefährdet. Wir setzen uns
deshalb für eine Politik ein, die den existierenden Widerspruch zu
den sich aus dem christlichen Menschenbild ergebenden Schutzkriterien aufhebt.
Die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN (CDL) sind eine Initiative in der
CDU/CSU, gegründet von Mitgliedern der Unionsparteien, die den Lebensschutz
in Deutschland durch politisches Handeln und Bewußtseinsbildung verstärken
wollen. CDU und CSU sind für die CDL die ersten Ansprechpartner ihrer
politischen Arbeit, damit ihre Anliegen politisch umgesetzt werden. Die
CDL setzt sich auf allen Ebenen, in der Öffentlichkeit sowie in den
Unionsparteien deutlich für die hier niedergelegten Ziele ein. Sie
wendet sich mit diesem Programm an die Führungsgremien von CDU und
CSU, an alle Mandatsträger, Gliederungen, Vereinigungen und Mitglieder
der Unionsparteien und an alle, die für den Schutz des menschlichen
Lebens eintreten und einen politischen Ansprechpartner suchen. Darüber
hinaus will die CDL an einer breiten Bewußtseinsbildung in der Bevölkerung
mitwirken.
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II. BEWUSSTSEINSBILDUNG
UND AUFKLÄRUNG IM BEREICH DER ABTREIBUNG.
1. Situationsbeschreibung
Die staatliche Hinnahme
einer großen und weiter ansteigenden Zahl von Abtreibungen in Deutschland
ist der Grund für den Bewußtseinsverlust hinsichtlich der Würde,
Einmaligkeit und Unverfügbarkeit menschlichen Lebens. Letztlich führt
dies zur Verfügbarkeit menschlicher Embryonen und Feten und damit
zu Experimenten an und mit menschlichem Leben. Deshalb wendet sich die
CDL mit diesem Programm zunächst dem Bereich Abtreibung zu. Die gesetzliche
Freigabe der Abtreibung nach Beratung in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen
sowie die Legalisierung der Spätabtreibung nach Indikation bis zur
Geburt durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
vom 21.8.1995 hat zur Schwächung des Bewußtseins von der Schutzwürdigkeit
des ungeborenen Kindes beigetragen. Durch den irreführenden Begriff
"Schwangerschaftsabbruch" wurde die gezielte Tötung des ungeborenen
Kindes zu einem "Akt der Familienplanung" zur "Beseitigung eines Körperzustandes"
(Schwangerschaft) umgedeutet. Die Tötung des Kindes wurde aus dem
Bewußtsein verdrängt. Die große Zahl der Abtreibungen
und ihre staatliche Zulassung sowie die staatlich garantierte Vorhaltung
eines flächendeckenden Netzes von Einrichtungen zur Abtreibung erwecken
in weiten Kreisen der Bevölkerung den Eindruck, daß Abtreibungen
vom Gesetzgeber unterstützte, erlaubte und rechtmäßige
Handlungen seien.
Verstärkt wird dieser
Eindruck dadurch, daß die Krankenkassen die Kosten für die sogenannten
gerechtfertigten Abtreibungen tragen. Nicht gerechtfertigte, aber straffreie
Abtreibungen werden im Falle einer weitgefaßten Bedürftigkeit
der Schwangeren von der Sozialhilfe getragen.
Diese Gewissensberuhigung
und die Selbsttäuschung vieler Mitbürger gehen einher mit weitgehender
Unkenntnis der Abtreibungswirklichkeit in unserem Land.
Kaum eine Frau weiß
vor einer Abtreibung, was genau bei diesem auch für sie keineswegs
ungefährlichen Eingriff in ihrem Körper geschieht und wie weit
die vorgeburtliche Entwicklung ihres Kindes bis zum Zeitpunkt der Abtreibung
schon gediehen ist. Neben dem sicheren Tod des ungeborenen Kindes kann
es auf Seiten der Schwangeren zu gravierenden körperlichen Schäden
kommen. Die sehr häufig auftretenden psychischen Folgen (Post-Abortion-Syndrom/PAS)
werden verharmlost oder verschwiegen. In Unkenntnis der Tatsachen werden
viele Frauen durch eine Abtreibung selbst zu Opfern einer gesellschaftlichen
Auffassung, welche die Tötung von ungeborenen Kindern als angeblich
unvermeidliches Zugeständnis an eine "pluralistische" und "liberale"
Gesellschaftsordnung akzeptiert. In ihrer psychisch schwierigen Lage werden
sie zudem häufig vom Vater des Kindes und ihrem Lebensumfeld zur Abtreibung
gedrängt oder im Stich gelassen, obwohl gerade in einer solchen Situation
Hilfe und Solidarität erforderlich wären. Nahezu jedes dritte
Kind wird in Deutschland vor der Geburt getötet, und die Zahl der
Abtreibungen steigt jährlich noch an. Allein diese Tatsache erweist,
daß die gesetzliche Regelung der §§ 218 ff StGB offensichtlich
ungeeignet ist, den Schutz des ungeborenen Menschen zu gewährleisten.
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2. Maßnahmen
Diese rechtlich und moralisch
untragbare Situation muß endlich ungeschönt in das Bewußtsein
der Bevölkerung und der Politik gebracht werden. Die CDL fordert deshalb:
a)
Öffentlichkeitsarbeit
Bundesregierung und Landesregierungen
mit ihren jeweils zuständigen Ministerien sind aufgerufen, umfassend
über die biologischen Zusammenhänge bei der Entstehung menschlichen
Lebens zu informieren, die Besonderheit des Menschen als Leib-Seele-Wesen
darzustellen und die Unverfügbarkeit des Menschen zu verdeutlichen.
Zum Schutze der Frauen ist eine wahrheitsgemäße Information
über den Vorgang der Abtreibung, über Auswirkungen und belastende
Folgen, insbesondere über die physischen und psychischen gesundheitlichen
Folgeschäden (Post-Abortion-Syndrom/ PAS) von größter Wichtigkeit.
Die Verharmlosung oder gar Verschleierung der Abtreibungswirklichkeit muß
aufhören. Für den Erfolg der staatlichen Bemühungen ist,
wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die Mithilfe der Medien unbedingt
erforderlich. Es müssen zielgruppenbezogene Aufklärungsmaßnahmen
für Journalisten und andere Multiplikatoren angeboten werden.
b)
Schulen
Allen öffentlichen
Bildungseinrichtungen, insbesondere den Schulen, kommt im Hinblick auf
den Lebensschutz eine große Verantwortung zu. Rein funktionale Sexualkunde
wird dieser Verantwortung nicht gerecht. Die Achtung der Menschenwürde,
die Respektierung der anderen Person auch im ungeborenen Kind und verantwortungsvolles
Verhalten im Bereich der Sexualität müssen im Mittelpunkt stehen.
Die Kultusminister müssen die Schulbücher hinsichtlich der Entstehung
des Menschen auf den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen.
Insbesondere muß dabei das Haeckelsche "biogenetische Grundgesetz"
als wissenschaftlich widerlegte Hypothese entlarvt werden: Die Jugend muß
über die Entwicklung des Embryos informiert werden. Es muß bereits
in der Schule über das Unrecht der Tötung eines ungeborenen Kindes
wie über das hohe physische und psychische Risiko einer Abtreibung
für die Schwangere aufgeklärt werden. In den Ausbildungen der
Heil-, Pflege- und Sozialberufe muß verstärkt auf medizin-ethische
Probleme eingegangen werden.
c)
Verbesserung der Statistik
Die Regelung zur statistischen
Erfassung der Abtreibungen ist weiterhin völlig unzureichend. Ein
großer Teil der durchgeführten Abtreibungen wird nach wie vor
nicht erfaßt. Wenn sich der Gesetzgeber nicht dem Vorwurf aussetzen
will, daß er die Abtreibungswirklichkeit gar nicht erfahren, sondern
sie der Öffentlichkeit verschleiern will, und wenn die vom Bundesverfassungsgericht
angeordnete Nachbesserungspflicht bei mangelnder Schutzwirkung der geltenden
Gesetzeslage nicht verletzt werden soll, muß die Meldepflicht für
Abtreibungen effektiver gestaltet werden. Die Ermittlung der exakten Zahlen
ist nötig, um das wahre Ausmaß an jährlichen Abtreibungen
offen zu legen. Das verhindert eine weitere Verharmlosung und beweist,
daß seit der Gesetzesänderung von 1995 die Zahl der Abtreibungen
nicht gesunken, sondern deutlich gestiegen ist.
d)
Bewußtseinsbildung durch Änderung des Strafgesetzbuches
Das Bewußtsein der
Menschen wird nicht nur durch allgemeine Aufklärungsarbeit und sozial-
und familienpolitische Veränderungen (siehe III.) beeinflußt,
sondern in erheblichem Maße auch durch die Bestimmungen des Strafrechts
(siehe IV.). Gerade in unserer säkularisierten Zeit, in der die sittenbildende
Kraft der Religion abgenommen hat, haben staatliche Gesetze eine verstärkte
bewußtseinsbildende Wirkung. Für viele Mitbürger markieren
nur noch die Bestimmungen des Strafrechts das ethische Minimum. Was das
Gesetz nicht straft, wird als sittlich erlaubt angesehen. Der Zusammenhang
zwischen Recht und Moral führt dazu, daß eine Verschärfung
der geltenden strafrechtlichen Regelung das Bewußtsein für die
Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens stärkt und dazu beiträgt,
die enorme Zahl der Abtreibungen zu senken. Viele Politiker fordern zur
Bewältigung des Abtreibungsproblems eine Bewußtseinsänderung
in der Bevölkerung. Jeder kann dazu aktiv beitragen. Die bloße
Forderung nach einer Bewußtseinsänderung ist aber nicht genug.
Wir brauchen mehr Politiker, die bereit sind, für den Lebensschutz
auch dann deutlich einzutreten, wenn eine rasche gesetzliche Änderung
der Verhältnisse auf Schwierigkeiten stößt. Nur eine klare
Stellungnahme gegen die bestehenden Mißstände und Beständigkeit
im Streben nach Änderung kann die schweigende Mehrheit aufrütteln
und den Schutz für die ungeborenen Kinder wiederherstellen.
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III.
SOZIAL- UND FAMILIENPOLITISCHE MASSNAHMEN
1.
Ziele
Die politischen Parteien
müssen durch ihre Politik den Ansprüchen gerecht werden, die
an eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft gestellt werden. Die
CDL macht es sich zur Aufgabe, auf die Weiterentwicklung der Familien-
und Sozialpolitik hinzuwirken. Insbesondere will sie dem falschen Argument,
wirtschaftliche Notlagen könnten Abtreibungen rechtfertigen, entgegentreten.
Keine wirtschaftliche Notlage kann eine Abtreibung rechtfertigen!
Ein Sozialstaat kann zwar
dem einzelnen nicht jedes wirtschaftliche Risiko abnehmen, er kann und
muß aber Rahmenbedingungen schaffen, die es jedem ermöglichen,
Kinder zu haben und sie ohne materielle Not aufziehen zu können. Wichtiger
noch ist, daß Frauen nicht weiter die Auffassung vermittelt wird,
sie könnten sich nur in einer Berufstätigkeit außer Haus
verwirklichen. Selbstverwirklichung, Sinn also für das eigene Leben,
liegt gerade in der Arbeit der Mutter und Erzieherin, die ihrer Familie
Geborgenheit, Gelassenheit, Lebensfreude und Zärtlichkeit vermittelt,
die ihre Kinder zu lebenstüchtigen Menschen erzieht, die in ihrer
Mutter einen Ansprechpartner für ihre Fragen finden.
Die Familien- und Sozialpolitik
von Bund, Ländern und Gemeinden muß zum Ziel haben, daß
-
die Einsicht in die Einzigartigkeit
von Ehe und Familie und ihre Bedeutung für die Gesellschaft wieder
wächst,
-
finanzielle Belastungen durch
Erziehung und Betreuung von einem oder mehreren Kindern angemessen ausgeglichen
werden und ein durch Kinderreichtum bedingter sozialer Abstieg vermieden
wird,
-
Erziehungs-, Haus- und Erwerbsarbeit
gut miteinander verbunden werden können,
-
Berufsausbildung und Studium
auch mit einem Kind abgeschlossen werden können,
-
ausreichend Wohnraum für
ein Leben mit Kindern zur Verfügung steht,
-
der Diskriminierung von Alleinerziehenden
entgegengewirkt wird, ohne dabei aus dem Auge zu verlieren, daß letztlich
die Familie der richtige Ort ist, um Kinder zu erziehen,
-
Hilfsmöglichkeiten besser
bekannt gemacht werden.
Die CDL ist sich bewußt,
daß wirtschaftliche und soziale Notlagen nur einen Teilaspekt der
gesamten Abtreibungsproblematik darstellen. Vor allem kann die Unterstützung
durch den Staat kein Mittel sein, einen Mangel an Menschlichkeit und Liebe
zu ersetzen. Über die hier geforderten Einzelmaßnahmen hinaus
ist deshalb der Einsatz von privaten Initiativen - insbesondere von Helferkreisen
für Schwangere in Notlagen - und die Mithilfe jeden Mitbürgers,
der von der Notlage einer Schwangeren erfährt, gefordert.
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2.
Maßnahmen
a)
Familienlastenausgleich
Die CDL sieht die erzieherische
Arbeit in der Familie als unersetzlichen Dienst am Kind und an der Gemeinschaft
an. Haushaltsführung und Erziehungstätigkeit müssen zukünftig
in der bestehenden Solidargemeinschaft endlich ihren gerechten Wert, wie
die Berufstätigkeit erhalten. Die CDL setzt sich für die Weiterentwicklung
des dualen Systems von Kindergeld und steuerlichem Kinderlastenausgleich
ein. Trotz der erheblichen Steigerungen des Kindergeldes ist die Kluft
zwischen Kinderlosen und Ehepaaren mit Kindern nicht geringer geworden.
CDL fordert deshalb das Erziehungsgehalt. Die darin liegende staatliche
Anerkennung der Erziehungsleistung entspricht einer gesellschaftspolitischen
Notwendigkeit. Ebenso der weitere Ausbau von Versorgungsanwartschaften
während der Zeit der Kindererziehung. Das gegenwärtige Erziehungsgeld
soll in diesem Erziehungsgehalt aufgehen.
b)
Reform des Unterhaltsvorschußgesetzes
Die CDL setzt sich dafür
ein, daß Dauer und Höhe der Unterhaltszahlung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
erhöht werden. Andererseits sind geeignete Regelungen erforderlich,
um Schuldner von Kindesunterhalt wirksamer zur Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten
anzuhalten und Regresse bei gewährtem Unterhaltsvorschuß zu
erleichtern.
c)
Familie und Beruf
Frau und Mann sollen Erwerbstätigkeit,
Haushaltsführung und Erziehungstätigkeit partnerschaftlich und
gleichberechtigt untereinander aufteilen. Dies ist um so notwendiger, als
sich die Zahl der berufstätigen Frauen spürbar erhöht hat
und noch weiter steigt.
Die CDL fordert:
Die flexible Gestaltung
der Arbeitszeit durch gleitende Arbeitszeit, Teilzeitarbeitsplätze
und Job-Sharing muß weiter ausgebaut werden. Der öffentliche
Dienst sollte hier weiterhin mit gutem Beispiel vorangehen. Zur Wiedereingliederung
ins Berufsleben sind Schulungsprogramme insbesondere für Alleinerziehende
notwendig. Dabei ist auf die Situation der Betroffenen Rücksicht zu
nehmen (z. B. Blockseminare mit Kinderbetreuung oder Veranstaltungen in
Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten). Die Fortbildungsmöglichkeiten
müssen zu deutlich verbesserten Chancen bei der Wiedereingliederung
in das Arbeitsleben führen.
d)
Wohnverhältnisse
Familien sollte der Erwerb
von Grund- und Wohneigentum weiter erleichtert werden, denn insbesondere
beengte Wohnverhältnisse wirken sich auf Familien nachteilig aus.
Das Wohngeld muß weiterhin kurzfristig an das gestiegene Mietpreisniveau
angeglichen werden.
e)
Stiftungen
Es muß sichergestellt
sein, daß über strukturelle Maßnahmen hinaus in akuten
wirtschaftlichen Notfällen Hilfe gewährleistet wird. Für
diese Hilfen gibt es in allen CDU/CSU-regierten Ländern entsprechende
Stiftungen. Zahlreiche Kommunen haben ebenfalls solche Stiftungen eingerichtet.
Die CDL fordert daher, daß
weitere Kommunen und Länder diesem Beispiel folgen. Dann können
auch dort schon bei der Beratung schwangerer Frauen zusätzliche konkrete
Hilfen fest zugesagt oder gewährt werden. Die CDL begrüßt
ausdrücklich die Einrichtung der Bundesstiftung "Mutter und Kind -
Schutz des ungeborenen Lebens". Das Etatvolumen muß durch jährliche
Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt erhöht werden.
f)
Adoptionsberatung/-vermittlung
Die Adoptionsberatung und
-vermittlung soll verstärkt und vereinfacht werden. Dabei ist eine
ethisch begründete Motivation der Schwangeren besonders zu würdigen.
Der Diskriminierung abgebender Mütter ist entgegenzuwirken. CDL setzt
sich ein für Regelungen zur sogenannten "anonymen Geburt" und für
die Unterstützung von "Babyklappen".
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IV. RECHTSPOLITISCHE
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DES UNGEBORENEN MENSCHEN.
So wichtig eine allgemeine
Bewußtseinsbildung und sozial- und familienpolitische Maßnahmen
sind, sie reichen nach Auffassung der CDL nicht aus, um zu einem umfassenden
und wirksamen Schutz des ungeborenen Kindes zu führen. Dieser ist
auch durch einen wirksamen strafrechtlichen Rechtsgüterschutz anzustreben.
1. Wirksamer
strafrechtlicher Rechtsgüterschutz
Dessen Sinn besteht nicht
darin, möglichst viele Menschen zu bestrafen, sondern Recht und Unrecht
wieder unterscheidbar zu machen, durch Abschreckung möglichst viele
ungeborene Kinder zu retten und ihren Müttern große seelische
Not und Folgeschäden nach Abtreibungen zu ersparen.
Ein klares rechtliches Verbot
der Abtreibung ist auch eine Stütze in der Hand jener Frauen, die
vom Vater des Kindes oder von anderen Personen ihres sozialen Umfeldes
zur Tötung des unerwünschten Kindes gedrängt werden. Eine
Neufassung der Abtreibungsparagraphen ist nicht nur eine Frage der persönlichen
Moralauffassung, sondern eine Frage, die unseren Rechtsstaat in seinen
Prinzipien herausfordert. Wenn das Recht auf Leben gemäß Art.
2, Abs. 2, Satz 1 Grundgesetz für die ungeborenen Kinder nicht nur
eine bloße Leerformel sein soll, muß der Gesetzgeber endlich
einen effektiven Schutz herstellen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht
mit der sogenannten Nachbesserungspflicht bei dem - inzwischen erwiesenen
- Fehlschlagen der Schutzwirkung der Fristenregelung mit Beratung dem Gesetzgeber
aufgetragen hat. Der wirksame Schutz geht nur von einer strafrechtlichen
Regelung aus, die eindeutig und leicht verständlich ist. Die Tötung
eines ungeborenen Kindes muß vom Gesetz im Grundsatz für jedermann
erkennbar unter Strafe gestellt werden und darf nicht als Schwangerschaftsabbruch
verharmlost werden. Für einen Ausschluß von Schuld und Strafbarkeit
gelten die allgemeinen strafrechtlichen Regeln. Sie bieten ausreichende
Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung von Schuld- und Strafausschließungsgründen
auf eine im Einzelfall vorliegende außerordentlich schwere Bedrängnis
der Schwangeren zutreffenden Bezug zu nehmen, ohne bereits im Vorhinein
durch Zusicherung der Straflosigkeit das Leben des Kindes rechtlich schutzlos
zu stellen.
Indikationen wie auch die
Duldung rechtswidriger Abtreibungen nach Beratung sind abzulehnen. Sie
beruhen auf unzutreffenden und verfassungswidrigen Rechtsgüterabwägungen.
Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, der Gesetzgeber könne
Indikationstatbestände, nach denen eine Abtreibung gerechtfertigt
sein soll, beliebig festlegen, zeugt von einem positivistischen Rechtsverständnis.
Der Staat muß den Rahmen der verstaatlichen Rechtsordnung der Grundrechte
respektieren. Daraus folgt, daß er über das Lebensrecht ungeborener
Menschen weder verfügen noch verfügen lassen darf. Die derzeitigen
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 218 - 219 StGB können keinen
Bestand haben!
Das Bundesverfassungsgericht
wie der Gesetzgeber haben vor dem Recht auf Leben versagt, weil sie das
Lebensrecht des ungeborenen Kindes tatsächlich nicht mehr schützen.
Nach § 218 StGB ist
zwar ein "Schwangerschaftsabbruch", der nach Einnistung des Embryos in
der Gebärmutter erfolgt, strafbar. Tatsächlich ist die Gesetzeslage
aber so gestaltet worden, daß bei "gesetzeskonformem" Vorgehen heute
in Deutschland jedes ungeborene Kind bis zum Beginn seiner Geburt entweder
aufgrund einer gesetzlichen Indikation (gerechtfertigter Notstand) oder
nach Beratung (rechtswidrig, aber erlaubt) bis zur 12. Woche getötet
werden kann.
1. Abtreibung gemäß
§ 218 a Abs. 1 Ziffer 1 StGB (nach Beratung)
In Ausnutzung dieser Bestimmung,
die das Leben des ungeborenen Kindes seiner Mutter oder der sie bedrängenden
Personen überantwortet, werden derzeit rund 97 % der dem Statistischen
Bundesamt gemeldeten Abtreibungen vorgenommen. Diese Abtreibungen sind
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig, werden
aber nicht verfolgt.
Das vom Bundesverfassungsgericht
als Versuch zugelassene geltende Beratungskonzept, strafrechtlichen Schutz
durch Beratungsschutz zu ersetzen, um so eine effektivere Schutzwirkung
für das Leben der ungeborenen Kinder zu erreichen, hat sich durch
deutlich steigende Abtreibungszahlen als Fehlschlag erwiesen. Die dahinter
stehende Überlegung, durch Aufklärung in der Beratung ein Anerkennen
des Lebensrechtes der ungeborenen Kinder und dadurch eine Vermeidung der
Abtreibung zu erreichen, hat sich als folgenschwerer Irrtum herausgestellt,
der mit dem Leben hunderttausender ungeborener Kinder bezahlt wurde. Die
Ausstellung des Beratungsscheins wird weitgehend als Erlaubnis zur Tötung
angesehen. Die staatlich garantierte Herstellung eines flächendeckenden
Netzes vonAbtreibungseinrichtungen, die rechtliche Verankerung der Lohnfortzahlung,
das rechtliche Verbot der Nothilfe für das ungeborene Kind und viele
weitere Komponenten und Folgen des sogenannten Beratungsschutzkonzeptes
haben das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der Abtreibung und
dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes weitgehend zerstört. Abtreibung
ist zur gesellschaftlichen Normalität geworden. Der individuelle Rechtschutz
des ungeborenen Menschen ist aufgegeben worden.
CDL begrüßt es
deshalb, daß die katholische Kirche in Deutschland ihre mißverständliche
Mitwirkung im staatlichen Beratungssystem aufgegeben hat und andere Wege
beschreitet, um Schwangeren in Schwierigkeiten zu helfen.
Es hat sich deutlich gezeigt,
daß Recht und Unrecht und die sich ergebenden Folgen durch den Gesetzgeber
nicht ohne Schaden beliebig definiert werden können. Wenn das Unrecht
durch den Staat nicht in jeder Weise rechtlich bekämpft wird, ist
die Ausbreitung des Unrechts die unvermeidliche Folge. Beratung und Aufklärung
können das Recht nicht ersetzen, sondern nur begleiten und flankieren.
Das zugelassene Unrecht bleibt Unrecht. Deshalb muß die Tötung
ungeborener Kinder unter Verbot stehen.
2. Abtreibung gemäß
§ 218 a Abs. 1 Ziffer 2 StGB (Medizinische Indikation)
Der Gesetzgeber hat sie
zu Unrecht als rechtmäßige Tötungshandlung definiert. Im
Falle eines nicht lösbaren Konflikts zwischen dem Leben der Mutter
und dem ihres Kindes dürfen Mutter und Arzt der Rettung des Lebens
der Mutter den Vorzug geben. Das ist nicht strittig. Der Tod des Kindes
darf aber nur Folge, nicht Zweck der ärztlichen Bemühungen um
das Leben der Mutter sein. Hier handelt es sich um einen Fall des übergesetzlichen
Notstandes.
Soweit der Gesetzgeber den
Tatbestand der medizinischen Indikation erweitert und einen Schwangerschaftsabbruch
als medizinisch indiziert erklärt, der die Tötung eines ungeborenen
behinderten Kindes auch dann erlaubt, wenn das Leben der Mutter nicht gefährdet
ist, betreibt er Selektion an Behinderten. Diese Tötung eines unschuldigen
Kindes ist in keinem Fall zu rechtfertigen.
3. § 218 a Abs. 3
StGB (Kriminologische Indikation)
Soweit der Gesetzgeber bei
einer aus sexuellem Mißbrauch oder Vergewaltigung herrührenden
Schwangerschaft
deren Abbruch erlaubt, verstößt er ebenfalls gegen das Grundrecht
auf Leben. In 0,1 Prozent der statistisch erfaßten Abtreibungen beruht
die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat. Das schreckliche Erlebnis
einer Vergewaltigung kann eine Frau nur schwer verkraften. Kommt es darüber
hinaus auch noch zu einer Schwangerschaft, dann sehen viele die Grenzen
des Zumutbaren erreicht, wenn nicht überschritten. Dennoch ist das
so gezeugte Kind ein eigenständiger Mensch, der keine Schuld an dem
Verbrechen trägt, das seiner Mutter angetan wurde. Wenn schon der
Täter, der seine Mutter so gequält und gedemütigt hat, nur
eine Freiheitsstrafe zu erwarten hat, mit welchem Recht will man dann das
an der Straftat unbeteiligte und schuldlose Kind töten?
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2. Beratung
Beratung und Hilfe in der
Situation des Schwangerschaftskonfliktes bleibt eine bedeutende Aufgabe,
die beizubehalten und auszubauen ist. Neben der persönlichen Hilfe,
die Angehörige und Bekannte einer Schwangeren schulden, sind öffentliche
und private Wohlfahrtseinrichtungen gehalten, einer Schwangeren so zu helfen,
daß sie sich auf ihr Kind freuen kann und es nicht als unerträgliche
Belastung ansieht. Dabei kommt auch den betreuenden Ärzten eine besondere
Aufgabe zu. Sie müssen der Schwangeren - gerade in schwierigen Fällen
- Mut machen. Vor allem ist sicherzustellen, daß Ärzte nicht
aus Furcht vor Regreßansprüchen eher gegen als für das
Leben beraten. Zutiefst widersprüchlich und deshalb zu vermeiden ist
aber, daß die Bescheinigung über die erfolgte Beratung der Freibrief
für eine Straflosigkeit der Abtreibung und damit die Erlaubnis zur
Tötung des Kindes ist.
3. Spätabtreibung
Besonders anschaulich ist
der Skandal der gesetzlichen Zulassung der Abtreibung bei vermutetem Vorliegen
einer Behinderung des Kindes wegen dadurch zu befürchtender Beeinträchtigung
der Gesundheit der Mutter. Der Gesetzgeber hat es zwar vermieden, die vermutete
Schädigung des Kindes als Grund für die angenommene Rechtmäßigkeit
der Abtreibung in diesen Fällen zu benennen. Gleichwohl war es erkennbar
Absicht - und ist die Wirkung - der betreffenden Regelung, zu gewährleisten,
daß in Fällen vermuteter gesundheitlicher Schäden des Kindes,
lebensfähige Kinder bis zur Geburt im Mutterleib getötet werden
dürfen. Hier liegt wegen der besonderen Offensichtlichkeit der Brutalität
des ärztlichen Vorgehens gegen ungeborene Kinder der erste Ansatzpunkt
einer erforderlichen Gesamtrevision des Lebensschutzes des ungeborenen
Menschen. Kranke und gesunde, behinderte und nicht behinderte Menschen
sind gleichwertig. Zwar stellt die bestehende Regelung der - faktisch fortbestehenden
- eugenischen Indikation nicht die Krankheit oder Behinderung des Kindes,
sondern die befürchtete Schädigung der seelischen Gesundheit
der Mutter durch die damit für sie verbundene Belastung in den Vordergrund.
Ein Kind mit angeborenen Gesundheitsschäden wird aber in fast allen
Fällen im Vorhinein als Gefahr für die seelische Gesundheit der
Mutter angesehen und deshalb häufig getötet. Die Gefahr der Schädigung
der seelischen Gesundheit bei Besorgnis einer gesundheitlichen Schädigung
des Kindes kann keinen Differenzierungsgrund hinsichtlich des Lebensrechtes
des Kindes ergeben, wenn die vermutete Schädigung des Kindes selbst
- und das ist unstreitig - einen solchen Differenzierungsgrund nicht ergeben
kann. Sollte sich nach der Geburt des Kindes herausstellen, daß es
wirklich geschädigt ist - was vorher nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden kann - und sollte die Familie oder die alleinerziehende
Mutter mit den Belastungen durch das Kind überfordert sein, dann ist
der Sozialstaat verpflichtet, helfend und fördernd einzugreifen. Dieser
Pflicht kann sich der Staat nicht durch die Erlaubnis der Tötung des
Kindes entledigen. Es ist unbestritten, daß eine Frau, die ein krankes
Kind erwartet, eine schwere Sorge zu tragen hat. Der Rechtsstaat darf aber
nicht aus einem falschen Verständnis für die Lösung der
Sorge der Frau den Todes des Kindes zulassen, er muß das Lebensrecht
des Kindes wahren. Kein Staat und kein Mensch hat das Recht zu entscheiden,
ob das Leben eines Menschen objektiv oder subjektiv "lebensunwert" ist.
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4. Abtreibungsfinanzierung
Das Bundesverfassungsgericht
hat zwar die Finanzierung der Abtreibung als Regelleistung der öffentlichen
Krankenkassen dem Grundsatz nach für verfassungswidrig erklärt,
letztlich aber doch zu einer Regelung beigetragen, die nun dennoch eine
große Zahl von Abtreibungen über öffentliche Kassen finanziert
und abrechnet, um jede merkbare finanzielle Last von der Abtreibungswilligen
fernzuhalten (Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen). Dies trägt zu einem Bewußtsein der
Normalität und der Zulässigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit
der Abtreibung bei. Jede Finanzierung von Abtreibungen durch öffentliche
Kassen ist deshalb einzustellen.
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V. ACHTUNG
UND SCHUTZ DES MENSCHEN IM LEIDEN UND STERBEN
Mit der Würde des Menschen
und der Ehrfurcht vor dem Leben ist es unvereinbar, über menschliches
Leben, in welchem Stadium auch immer, zu verfügen. Das irdische Leben
des Menschen beginnt mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle und endet
mit dem Tod. Durch die massenhafte Tötung ungeborener Kinder wird
ein Bewußtsein geprägt, das dazu führt, auch bei schwerer
Krankheit, Behinderung, im Alter und im Sterben eine Differenzierung in
der Wertigkeit menschlichen Lebens vorzunehmen. Es entsteht die falsche
Auffassung, daß menschliches Leben unterschiedlich schützenswert
sei. Dem tritt die CDL auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen
entgegen.
Auch im Leiden und Sterben
haben die Unantastbarkeit des Lebens und die unbeschränkte Achtung
vor dem menschlichen Leben absoluten Vorrang. Das Leben ist menschlicher
Verfügung schlechthin entzogen, nicht nur das des anderen, sondern
auch das eigene. Kein Mensch darf sich zum Herrn über Leben und Tod
machen. Folgerichtig wird menschliches Leben durch das Strafgesetz geschützt
und die Tötung unter Strafe gestellt, wobei allerdings die in unserem
Land geltenden Gesetze bei der Tötung ungeborener Menschen dieses
Prinzip durchbrechen.
1. Situationsbeschreibung
Heute sterben die meisten
Menschen in Deutschland im Krankenhaus und im Altersheim, obwohl sie es
zumeist anders wünschen. Ursache sind unter anderem die Tabuisierung
des Todes, fehlende Kontakte zu Angehörigen oder Nachbarn sowie die
Furcht von Angehörigen, für den Sterbenden nicht alle Möglichkeiten
der medizinischen Hilfe zur Verfügung zu haben.
Das Sterben ist wesentlicher
Abschnitt im Leben des Menschen. Der Sterbende hat, wie andere schwache
Mitglieder der menschlichen Gesellschaft, Anspruch auf Solidarität
und Hilfe.
Die gestiegene Lebenserwartung
des Menschen gehört zu den glücklichen Entwicklungen unserer
Zeit, für die wir dankbar sind. Die Möglichkeiten der modernen
Medizin führen andererseits zu neuartigen Problemen im Grenzbereich
zwischen Leben und Tod. Viele fürchten, daß der maximale Einsatz
medizinischer Möglichkeiten den Sterbeprozeß qualvoll verlängert.
In diesem Bereich muß als oberstes Gebot gelten, daß die Medizin
dem Menschen dient und nicht umgekehrt. Der Mensch darf nicht zumObjekt
der Möglichkeiten der modernen Medizin herabgewürdigt werden.
In Situationen, in denen
der Schwerstkranke oder Sterbende seinen Willen nicht mehr adäquat
äußern kann, sind in der Regel die Angehörigen in den Entscheidungsprozeß
mit einbezogen. Allerdings fühlen sich Angehörige in einer solchen
Situation oft überfordert. Um diese Schwierigkeit zu vermeiden, wird
heute vielfach empfohlen, möglichst jeder Mensch solle, solange er
noch selbst entscheidungsfähig ist, seinen Willen für den Fall
des Sterbens in einer schriftlichen Patientenverfügung niederlegen.
Dies kann tatsächlich für Angehörige, Ärzte und Pflegepersonen
und letztlich auch für den Betroffenen selbst hilfreich sein. Jedoch
darf dahingehend auf niemand Druck ausgeübt werden. Wichtig ist es
zu wissen, daß Patientenverfügungen grundsätzlich widerrufbar
sind. Denn es ist wohl möglich, daß eine in gesunden Tagen und
fernab von der Situation, um die es geht, getroffene Entscheidung in Todesnähe
anders gesehen wird.
Das bedeutet andererseits
aber auch, daß die Patientenverfügung eines Menschen, der zu
eigener Willensbildung oder Willensäußerung nicht mehr in der
Lage ist, Dritte nicht binden kann, da sie einen etwaigen mutmaßlichen
Widerrufswillen mit in Betracht zu ziehen haben. Der Patientenverfügung
fehlt es damit an einer letzten Verbindlichkeit, sie ist Dokument eines
früheren Willens des Verfassers, nicht in jedem Fall des gegenwärtigen.
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2. Probleme
der Sterbehilfe
a) Leidensmindernde
Maßnahmen / die sogenannte indirekte Sterbehilfe
Es ist ein Gebot der Nächstenliebe,
Leiden und Schmerzen Sterbender zu lindern. Der Arzt kann hier indessen
in den Konflikt zwischen einer möglichen Schmerzbehandlung und dem
Gebot der Lebenserhaltung geraten, wenn die Therapie nicht nur das Leiden
lindert, sondern als Nebenfolge auch das Leben des Patienten verkürzen
kann. In einer solchen Situation kann Schmerzlinderung auch dann zur gebotenen
Hilfe im Sterben gehören, wenn sie das Risiko einer Beschleunigung
des Todeseintritts in sich birgt, vorausgesetzt, daß sie mit dem
Willen des Sterbenden übereinstimmt. Wesentlich ist, daß eine
Schmerztherapie angewandt wird, die dem Stand der neuesten medizinischen
Erkenntnisse entspricht. Oft wird eine wirksame Schmerztherapie möglich
sein, die nicht gleichzeitig das Leben des Patienten verkürzt.
b) Abbruch
oder Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen / die sogenannte
passive Sterbehilfe
Hier geht es um die Frage,
ob eine mögliche lebensverlängernde Maßnahme unterlassen
werden darf, indem eine Behandlung nicht aufgenommen oder eine bereits
begonnene Behandlung nicht weitergeführt wird. Unter der Voraussetzung
einer eingehenden medizinischen Diagnose und Prognose, welche die Möglichkeit
einer Rettung ausschließt, kann dies sinnvoll und auch erlaubt sein.
Im Zweifel jedoch muß für eine Behandlung des Patienten entschieden
werden, um eine noch so geringe Chance, das Leben zu retten, nicht zu versäumen.
Soweit es möglich ist,
muß der Wille des Sterbenden bei der medizinischen Behandlung und
deren Beendigung berücksichtigt werden. Einerseits sollten Maßnahmen,
die darauf gerichtet sind, dem Betroffenen eine letzte - wenn auch nur
kurze - Spanne des Bewußtseins und der Entscheidungsfreiheit zu ermöglichen,
dem Sterbenden nicht verweigert werden. Andererseits braucht ein naturbedingter
Sterbeprozeß nicht unter allen Umständen durch technische Mittel
künstlich verlängert zu werden, da dies eine Mißachtung
der Persönlichkeit und der Menschenwürde bedeuten kann, insbesondere
dann, wenn der Patient eine solche Behandlung ablehnt. Allerdings findet
der Wille des Menschen dort seine Grenze, wo Selbsttötungsabsicht
vorliegt. Unternimmt ein Dritter hier nichts, um das gefährdete Leben
zu retten, ist er zur Verantwortung zu ziehen.
c) Beihilfe
zur Selbsttötung
Der Staat sieht von der
Strafverfolgung des Täters einer mißlungenen Selbsttötung
ab. Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist nach deutschem Recht nicht
strafbar. Indessen ist in Grenzfällen die straflose Beihilfe zur Selbsttötung
kaum von der strafbaren Tötung auf Verlangen zu unterscheiden. Gerade
die publizistisch vermarkteten Fälle des sogenannten "humanen Sterbens"
haben das Problemspektrum in einer Art und Weise beleuchtet, die zum Nachdenken
auffordert. Da der Unrechtsgehalt der Beihilfe zur Selbsttötung sich
nur graduell von dem der Tötung auf Verlangen unterscheidet, besteht
hier eine Strafbarkeitslücke, die es dahin gehend zu schließen
gilt, daß jede Beteiligung an der Beendigung des Lebens eines anderen
Menschen unter Strafe gestellt wird.
d) Tötung
auf Verlangen / die sogenannte aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe beinhaltet
die Anwendung gezielter Maßnahmen zur Herbeiführung des Todes
eines schwerkranken Mitmenschen, sei es auf dessen Verlangen oder lediglich
in der Absicht, dem Patienten längeres Leiden zu ersparen. Jedoch
widerspricht diese Art der Tötung in jedem Falle der christlichen
Ethik, wie sie auch dem Gebot des Art. 2 Abs. 2 GG widerspricht. Kein Mensch
darf sich zum Herrn über Leben und Tod machen, auch nicht der Patient,
wenn es um sein eigenes Leben geht. Hier haben Autonomie und persönliche
Selbstbestimmung ihre Grenzen. Deshalb ist es dem Staat nicht erlaubt,
die Einwilligung zur Tötung durch einen anderen zum Anknüpfungspunkt
einer eventuellen Strafbefreiung zu machen. Allen dahin gehenden Tendenzen
muß entschieden entgegengetreten werden.
Auf einen uneingeschränkten
Lebensschutz kann nicht verzichtet werden. Würde § 216 StGB zugunsten
einer Mitleidstötung geändert, wäre die Relativierung des
Schutzes menschlichen Lebens die unausweichliche Konsequenz. Wenn ein neues
Gesetz eine auch noch so differenzierte Abweichung von bisher praktizierten,
vom Grundgesetz vorgegebenen Grundsätzen gestattet, bleibt im Bewußtsein
der Bevölkerung nur das Fallen eines Tabus. Wir würden Leben
taxieren und einteilen in wertes und unwertes Leben. Daß dies keine
Fiktion ist, zeigt die Bewußtseinsänderung nach der Aufgabe
eines uneingeschränkten Lebensschutzes für das ungeborene Kind
durch die Neufassung der §§ 218 ff StGB.
Deswegen treten wir Tendenzen
entschieden entgegen, von einer Bestrafung der Tötung auf Verlangen
abzusehen, und sei es auch nur in Fällen schwerster Leidenszustände.
Wenn ein Patient um seine Tötung bittet, ist zuerst zu fragen, ob
alles unternommen wurde, um ihm wirklich zu helfen, ob ihm persönlicher
Beistand geleistet wurde. Wer aktive Sterbehilfe auch nur erwägt,
muß sich fragen, ob er in erster Linie helfen will, oder vor allem
die unter Umständen viel Mühe und Opfer fordernde Pflege des
Leidenden scheut. So vermittelt die Erlaubnis einer Tötung auf Verlangen
nur vordergründig den Eindruck einer Humanisierung des Strafrechts.
Sie ist in Wahrheit inhuman. Sie ist geeignet, vom Wichtigsten in dieser
Situation wegzuführen: von geduldiger menschlicher Zuwendung. Organisationen,
die hier helfend einspringen, wie z.B. Sozialstationen, sollten gefördert
werden. Höchste Anerkennung verdienen hier die Einrichtungen der Hospizbewegung,
die ein Sterben in Würde in einem humanen Umfeld ermöglichen.
Der Bau und das Betreiben von Hospizen sollte gefördert werden.
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3. Sterbebegleitung
als Zielsetzung
In der gesellschaftlichen
und politischen Diskussion muß das Sterben als notwendiger Bestandteil
menschlichen Lebens angenommen werden. Nicht die Beendigung des Lebens
kann ein Lösungsansatz zur Bewältigung menschlichen Leids sein,
sondern nur Liebe, Zuwendung und Leidensminderung. Wo immer möglich,
sollte der Mensch in seiner gewohnten Umgebung sein Leben zu Ende leben
können. Hier kann die staatliche Pflegeversicherung eine echte Hilfe
sein.
4. Bewußtseinsbildung
Der Einzelne und die Öffentlichkeit
müssen sich ernsthaft mit dem Wert des Lebens und der Unausweichlichkeit
des Todes beschäftigen. Die Tatsache, daß jeder Mensch dem Tode
entgegen geht, darf nicht verschleiert, verdrängt oder verharmlost
werden. Wir wenden uns gegen sprachliche Falschmünzerei. Hinter Begriffen
wie "Sterbehilfe" oder "humanes Sterben" kann sich leicht die Absicht verbergen,
den leidenden und sterbenden Menschen zu manipulieren.
Die nötige Bewußtseinsbildung
muß staatlicherseits gefördert werden. Schon die Schule hat
die Aufgabe, den hohen Wert des menschlichen Lebens zu vermitteln. Auch
die Medien tragen hier in hohem Maße Verantwortung.
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VI. DER
MENSCH ALS OBJEKT? - EMBRYONENSCHUTZ UND BIOETHIK
1. Situationsbeschreibung
Die Möglichkeiten der
modernen Fortpflanzungsmedizin und der Bio- und Gentechnologie eröffnen
neue Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten, sie enthalten aber auch
Gefahren und Risiken für den Menschen. In allen Lebensphasen und in
vielfacher Weise sind durch diese Technologien vor allem die Unverfügbarkeit
des Menschen, seine Würde und sein Recht auf Leben bedroht: dies ist
beim Klonen von Menschen, bei der Manipulation der menschlichen Erbsubstanz
(vor allem bei der Keimbahnintervention) und bei der sogenannten "verbrauchenden"
Forschung an Embryonen - mit der Folge ihrer Vernichtung - offensichtlich.
Oft tritt diese Bedrohung aber nur versteckt auf, zunächst verborgen
hinter Heilungsversprechen und Wettbewerbsargumenten: die pränatale
Diagnostik, die künstliche Befruchtung und die Präimplantationsdiagnostik
wirken selektiv, so daß mutmaßlich behinderten Menschen ihr
Recht auf Leben und Geburt vorenthalten wird. Sogenannte "überzählige"
Embryonen - erzeugt in künstlicher Befruchtung - werden als ideales
Forschungsobjekt begehrt. Die Entschlüsselung des menschlichen Genoms
und die Möglichkeit von umfassenden Gentests werfen Fragen nach dem
Recht des Menschen auf Nichtwissen um eine mögliche genetische Belastung
und auf Schutz seiner persönlichen Daten (Recht auf informationelle
Selbstbestimmung) auf. Mit der rasch voranschreitenden technologischen
Entwicklung halten die ethische Bewußtseinsbildung und die rechtliche
Regelung kaum Schritt. Daher liegen auf demFeld der Bioethik wichtige Herausforderungen
für die Politik und für die Arbeit der CDL.
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2. Ziele
Die CHRISTDEMOKRATEN FÜR
DAS LEBEN lassen sich in ihrer Position zu den Fragen der Bioethik davon
leiten, daß der Mensch von seiner Entstehung bis zu seinem natürlichen
Tode nie zum bloßen Objekt von Technologien oder Experimenten herabgewürdigt
und sein Leben nicht zum Nutzen anderer oder zum Nutzen der Forschung vernichtet
oder gegen seinen Willen beeinträchtigt werden darf. Die Gottebenbildlichkeit
des Menschen verleiht ihm seine Würde, die zu achten und zu schützen
alle staatliche Gewalt gemäß unserem Grundgesetz verpflichtet
ist. Dieser Verfassungsauftrag muß durch geeignete gesetzgeberische
Maßnahmen auch dort umgesetzt werden, wo Fortschritt und neue Technologien
die Menschenwürde gefährden. "Die Freiheit von Wissenschaft und
Forschung findet ihre Grenzen dort, wo die Würde des Menschen berührt
oder die Schöpfung insgesamt gefährdet ist. Menschliches Leben
- ob geboren oder ungeboren - ist unverfügbar und schutzwürdig."
(CDU-Grundsatzprogramm (1994), Kap. VI.2., Nr. 147). Verhältnismäßig
streng auf diesem Gebiet ist das Embryonenschutzgesetz, das in Deutschland
seit 1991 gilt.
Die CDL sieht auch die Chancen,
die durch die neuen Möglichkeiten gegeben sind und begrüßt
diejenigen Fortschritte, die zu Heilung und neuen Lebenschancen für
kranke und behinderte Menschen führen. Doch finden diese Möglichkeiten
ihre Grenze dort, wo man, um gute Folgen für andere zu erreichen,
einen Menschen - und sei es in einem noch so frühen Stadium - töten
muß.
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3. Maßnahmen
a)
Embryonenschutz
In Deutschland ist der Mensch
im Embryonalstadium seit 1991 durch das Embryonenschutzgesetz vor seiner
Verzweckung und Tötung geschützt. Viele andere Staaten kennen
einen solchen Schutz nicht oder nur abgestuft. Auch internationale Regelungen
zur Bioethik, namentlich das "Menschenrechtsübereinkommen des Europarates
zur Biomedizin" vom 4.4.1997, auch bekannt als Bioethik-Konvention, sind
hier lückenhaft oder stellen den Embryonenschutz dem nationalen Gesetzgeber
anheim. Die CDL tritt für die Beibehaltung des hohen Standards im
deutschen Embryonenschutzgesetz ein. Es handelt sich dabei um ein keineswegs
überholtes, sondern um ein 1990 in breitem Konsens verabschiedetes
Gesetz, das vorausschauend auf Gefahren für die Würde und das
Lebensrecht des Menschen reagierte. In seinem Sinne sind künftig erkennbare
Gesetzeslücken zu schließen. Die CDL tritt ferner für einen
hohen internationalen Schutzstandard auf dem Gebiet der Bioethik ein. Das
"Menschenrechtsübereinkommen des Europarates zur Biomedizin" (Bioethik-Konvention)
kann diesen Anforderungen nicht genügen. Obwohl es für viele
Staaten eine Verbesserung im Vergleich zu ihrer nationalen Rechtslage darstellt,
bleibt es fragmentarisch und blendet wichtige Probleme völlig aus.
Überdies fehlen ihm wirksame Mechanismen, diesen weitergehenden Schutz
auch durchzusetzen. Dieses Übereinkommen ist ein Formelkompromiß,
der im übrigen auch den bisherigen Standards des Menschenrechtsschutzes
im Europarat nicht genügt, da er keine Individualklagemöglichkeit
einräumt. Angesichts dieser Mängel lehnt die CDL eine Unterzeichnung
der Bioethik-Konvention durch Deutschland ab. Statt dessen ist, wo immer
es möglich ist, eine - nach Art. 27 der Konvention zulässige
- den ungeborenen Menschen stärker schützende nationale Gesetzgebung
anzustreben.
b)
Stammzellforschung
Bei Stammzellen wird unterschieden
zwischen sogenannten "adulten", dem Körper Erwachsener, der Nabelschnur
oder der Plazenta entnommenen und der "embryonalen" Stammzellen. Die Potentiale
der Stammzellarten sind noch weitgehend unerforscht. Gleichwohl bedeutet
die Gewinnung embryonaler Stammzellen immer die Zerstörung des Embryos.
Sie ist ein Akt des Tötens. Die Forschung an und mit menschlichen
embryonalen Stammzellen ist daher zu verbieten. Weder in Deutschland noch
in der EU darf mit öffentlichen Mitteln eine solche Forschung gefördert
werden.
c)
Klonen
Die CDL wendet sich entschieden
dagegen, die künstliche Erzeugung und das (sogenannte "therapeutische")
Klonen von Menschen zuzulassen, weil dies deren Menschenwürde und
Recht auf Leben mißachtet: der "Verbrauch" von Embryonen zu medizinischen
oder therapeutischen Zwecken degradiert sie zu bloßen "Ersatzteillagern"
und bedeutet ihren Tod. Dies ist ethisch und rechtlich verwerflich. Das
gilt selbstverständlich auch für Embryonen, die im Wege der In-Vitro-Fertilisation
bereits erzeugt worden sind, nun aber nicht mehr in die Gebärmutter
übertragen werden können (sogenannte "überzählige"
Embryonen). In gleicher Weise lehnt CDL das sogenannte "reproduktive" Klonen
ab; das gilt auch, wenn für Zwecke der Forschung gehandelt wird.
d)
Gentherapie
Die Stammzellforschung gilt
als wichtige Voraussetzung einer künftigen Gentherapie, sowohl der
somatischen (Körper-)Gentherapie als auch der Keimbahntherapie. Während
die somatische Gentherapie auf die Heilung einer genetischen Erkrankung
eines Patienten zielt, ohne Auswirkungen auf dessen Nachkommen, bedeutet
die Keimbahntherapie einen auch auf künftige Nachkommen sich auswirkenden
Eingriff des Menschen auf die genetische Grundstruktur eines Individuums.
Die CDL lehnt Eingriffe in die menschliche Keimbahn als schweren Verstoß
gegen die Menschenwürde ab.
e)
Versuche an Nichteinwilligungsfähigen
Die CDL lehnt Versuche an
Nichteinwilligungsfähigen ab, die nicht unmittelbar deren Heilung
dienen.
f)
Präimplantationsdiagnostik
Die Präimplantationsdiagnostik
(PID) dient der Feststellung genetischer Defekte an künstlich gezeugten
Embryonen vor deren Einpflanzung in den Mutterleib. In Ermangelung jeglicher
therapeutischer, auf den Nutzen des betroffenen Individuums gerichteter
Möglichkeiten erfüllt sie einzig ihren Zweck in der Selektion
erwünschter Eigenschaften, der Auswahl gesunder bzw. nicht behinderter
Embryonen.
Die CDL lehnt die in Deutschland
verbotene Präimplantationsdiagnostik (PID) als ethisch verwerflich
ab, da sie das Lebensrecht unter den Vorbehalt bestimmter Selektionskriterien
stellt und der Eugenik Tür und Tor öffnet. PID ist mit der Menschenwürde
und dem Lebensrecht unvereinbar; ihre Zulassung würde zur "Zeugung
auf Probe" führen und den Weg zum "Designer-Baby" - mit Geschlecht
und weiteren definierten Merkmalen nach Wunsch - ebnen.
g)
Pränataldiagnostik
Pränatale Diagnostik
wird nicht nur angewandt, um eventuelle Krankheiten des ungeborenen Kindes
zu heilen, sondern weit häufiger, um es bei Krankheit oder Behinderung
zu töten. Tatsache, daß ist pränatale Diagnostik in solchen
Fällen nahezu automatisch eine Abtreibung nach sich zieht. Überdies
ist pränatale Diagnostik mit Risiken für Mutter und Kind verbunden,
die oft in keinem Verhältnis zum erhofften Nutzen stehen. Die CDL
hält Pränataldiagnostik nur dann für zulässig, wenn
sie - wie jede Diagnostik - die Therapie des Patienten, also des ungeborenen
Kindes, zum Ziel hat, nicht aber dessen Selektion und Tötung. Unter
dieser Voraussetzung darf Pränataldiagnostik vom Arzt nicht als Routinemaßnahme,
sondern nur auf Wunsch der Schwangeren und bei Vorliegen entsprechender
Indikation angewandt werden, nämlich eben nur dann, wenn eine konkrete
auf Kind oder Mutter bezogene therapeutische Möglichkeit vorbereitet
werden soll.
h)
Schutz vor Genmanipulation und Schutz genetischer Daten
Die CDL tritt für den
Schutz des menschlichen Erbgutes vor Manipulationen ein. Die Unverfügbarkeit
des individuellen Genoms und der genetische Datenschutz sind unveräußerliche
Rechte jedes Menschen. Diesen Rechten muß der Gesetzgeber durch strikte
Regelungen umfassend Rechnung tragen. Dabei ist vor allem sicherzustellen,
daß die Teilnahme an genetischen Tests nicht erzwungen werden und
die Weitergabe ihrer Ergebnisse an Dritte nicht erfolgen darf.
i)
Fortpflanzungsmedizin und In-Vitro-Fertilisation
Die CDL sieht in der modernen
Fortpflanzungsmedizin mit der In-Vitro-Fertilisation (IVF) eine Gefahr
für die Menschenwürde. Durch die IVF werden der Liebesakt von
Mann und Frau und der Zeugungsakt künstlich getrennt; die Erzeugung
eines neuen Menschen wird zu einem rein technischen Laborvorgang. Vor allem
aber verlangt die IVF wegen ihrer geringen Erfolgsquote notwendigerweise
die Entnahme und Befruchtung mehrerer Eizellen und die Übertragung
mehrerer Embryonen in die Gebärmutter. Hieraus resultieren vor allem
zwei Folgeprobleme: erstens der sogenannte "selektive Fetocid" zur Reduzierung
einer hierbei entstandenen Mehrlingsschwangerschaft, also die Tötung
eines oder mehrerer ungeborener Kinder im Mutterleib; zweitens die Entstehung
sogenannter "verwaister", "todgeweihter" oder "überzähliger"
Embryonen, deren Übertragung in den Mutterleib nicht mehr gewünscht
wird oder nicht mehr möglich ist. Als eine Möglichkeit, deren
Lebensrecht zu verwirklichen, käme die "Embryo-Adoption", also die
Austragung und Geburt durch eine andere Frau, in Betracht; dies wirft aber
erneut ethische und rechtliche Probleme auf. Die IVF ermöglicht also
den manipulativen Zugriff auf extrakorporale Embryonen, Eugenik und verbrauchende
Embryonenforschung. Die CDL lehnt deshalb die In-Vitro-Fertilisation ab.
j)
Bewußtseinsbildung
Der Respekt vor der Würde
und dem eigenständigen Lebensrecht des Menschen schon im Embryonalstadium
ist durch eine breite öffentliche Bewußtseinsbildung zu fördern.
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4. Ausblick
Mit den beschriebenen Möglichkeiten
der Fortpflanzungsmedizin und der Genforschung ist der Weg in Forschungsfelder
eröffnet, welche heute mit den Begriffen "Reprogenetik" und "Bevölkerungsgenetik"
umschrieben werden und - von Stiftungen und internationalen Organisationen
unterstützt - ein breites, gewinnversprechendes Betätigungsfeld
für eine globale Wissenschaftsgemeinde aus Molekularbiologen und Genetikern
verheißen sowie politische Interessen wecken. Die "Reprogenetik"
als auf die genetischen Bedingungen und manipulativen Möglichkeiten
individueller Fortpflanzung gerichtete Genforschung ist Grundlage für
die auf die genetische Struktur ethnischer Gruppen und ganzer Bevölkerungen
blickende "Bevölkerungsgenetik". Diese ist darauf gerichtet, möglicherweise
umweltbedingte Einflüsse auf evolutionäre Veränderungen
genetischer Strukturen zu erkennen und Möglichkeiten zu deren erwünschter
Lenkung zu entwickeln. Die von solcher Forschung betrachteten "Ebenen"
sind dabei die "Ebene des Individuums", die "Ebene der Gesellschaft",
auf welcher das Individuum als Teil eines sozialen Gebildes zu betrachten
ist, und die "Ebene der menschlichen Spezies". Gemeinsam ist diesen
Denkmustern und Entwicklungen, daß sie nur aus einer Mißachtung
der Unantastbarkeit menschlichen Lebens und seiner Würde entspringen
und am Ende die "Abschaffung des Menschen" (C.S. Lewis), das Ende individueller
Freiheit zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wird die Aussage von Bundespräsident
Johannes Rau in seinem Plädoyer "für einen Fortschritt nach menschlichem
Maß" vom 18. Mai 2001 verständlich und gewinnt ihre Bedeutung,
daß es "um unser aller Freiheit" geht mit der Antwort, die wir auf
die Frage nach der Achtung vor der Einmaligkeit und Unantastbarkeit menschlichen
Lebens geben. Hier sehen sich die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN gefordert.
5. Schlußappell
Die CDL wendet sich entschieden
gegen jegliches wissenschaftliche und medizinische Handeln, in dessen Konsequenz
menschliches Leben vernichtet wird. Wir anerkennen keine Denkbilder und
Maßnahmen, die unter Inkaufnahme der Zerstörung und Tötung
menschlichen Lebens Heilungsvisionen verkünden bzw. verfolgen oder
darüber debattieren, als seien sie Wirklichkeit. Es gibt keine "Ethik
des Heilens" auf der Grundlage der Tötung menschlichen Lebens. Die
CDL wendet sich gegen alle Tendenzen, menschliches Leben als Rohstoff zu
betrachten, damit für fremdnützige Zwecke zu experimentieren,
es zu manipulieren, über Kartierungen zu normieren und als gewinnbringende
Ressource einzusetzen. Die CDL hält daran fest, daß menschliches
Leben dem Verfügungswillen entzogen und unantastbar in seiner Würde
ist. Kein Staat, keine Institution, keine Person darf Menschen - einzeln
oder nach ethnischen oder rassischen Gesichtspunkten - nach ihren genetischen
Merkmalen beurteilen, selektieren oder aus welchen Gründen auch immer
zum Gegenstand soziokultureller oder bevölkerungspolitischer Erwägungen
und Maßnahmen degradieren. Niemand darf einem anderen Menschen aufgrund
seiner Erbanlagen das Recht auf Leben verweigern. Niemand hat das Recht,
das Erbgut eines Menschen als bloßes Material zu nutzen oder es sich
- in seiner Gesamtheit oder in Teilen - patentieren zu lassen. Im Widerspruch
zur UNESCO-Deklaration zum menschlichen Genom betrachten wir das Genom
als grundlegenden und fremder Verfügung entzogenen Bestandteil jeder
individuellen Existenz und nicht als "gemeinsames Erbe der Menschheit".
Niemand darf andere mit Heilungsversprechen täuschen, um ethische
Normen zu relativieren. Das Recht auf Leben und die Wahrung der Menschenwürde
ist ein jedem staatlichen Handeln vorgegebenes Recht. Gesetze, Regelungen
und Handlungen, die dies mißachten oder verkennen, verletzen zutiefst
die Grundsätze der Humanität und können - da sie Unrecht
sind - keinen Bestand haben.
(August 2002)
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"Was
gut und was böse ist, sagt ihr, sei schwer zu erkennen?
Es
ist ganz einfach:
Das
Gute besteht im Erhalten, Fördern und Steigern von Leben,
das
Böse im Vernichten, Schädigen und Hemmen von Leben."
Albert
Schweitzer
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