Grundsatzprogramm

  1. Grundsätze und Arbeit der CDL
    1. Grundsätze
    2. Die Arbeit der CDL
  2. Bewußtseinsbildung und Aufklärung im Bereich der Abtreibung
    1. Situationsbeschreibung
    2. Maßnahmen
      1. Öffentlichkeitsarbeit
      2. Schulen
      3. Verbesserung der Statistik
      4. Bewußtseinsbildung durch Änderung des Strafgesetzbuches
  3. Sozial- und Familienpolitische Maßnahmen
    1. Ziele
    2. Maßnahmen
      1. Familienlastenausgleich
      2. Reform des Unterhaltsvorschußgesetzes
      3. Familie und Beruf
      4. Wohnverhältnisse
      5. Stiftungen
      6. Adoptionsberatung/-vermittlung
  4. Rechtspolitische Maßnahmen zum Schutz des ungeborenen Menschen
    1. Wirksamer strafrechtlicher Rechtsgüterschutz
    2. Beratung
    3. Spätabtreibung
    4. Abtreibungsfinanzierung
  5. Achtung und Schutz des Menschen im Leiden und Sterben
    1. Situationsbeschreibung
    2. Probleme der Sterbehilfe
      1. Leidensmindernde Maßnahmen/ die sog. indirekte Sterbehilfe
      2. Abbruch oder Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen / die sog. passive Sterbehilfe
      3. Beihilfe zur Selbsttötung
      4. Tötung auf Verlangen / die sog. aktive Sterbehilfe
    3. Sterbebegleitung als Zielsetzung
    4. Bewußtseinsbildung
  6. Der Mensch als Objekt? - Embryonenschutz und Bioethik
    1. Situationsbeschreibung
    2. Ziele
    3. Maßnahmen
      1. Embryonenschutz
      2. Stammzellforschung
      3. Klonen
      4. Gentherapie
      5. Versuche an Nichteinwilligungsfähigen
      6. Präimplantationsdiagnostik
      7. Pränataldiagnostik
      8. Schutz vor Genmanipulation und Schutz genetischer Daten
      9. Fortpflanzungsmedizin und In-Vitro-Fertilisation
      10. Bewußtseinsbildung
    4. Ausblick
    5. Schlußappell


I. GRUNDSÄTZE UND ARBEIT DER CDL

1. Grundsätze
"Der Schutz des Lebens ist nicht nur eine individuelle, sondern eine solidarische und öffentliche Aufgabe und damit auch eine der Rechtsordnung. Ziel alles staatlichen Handelns muß es sein, den Schutz und die Förderung des ungeborenen wie des geborenen menschlichen Lebens zu verbessern und das allgemeine Bewußtsein von der Unverfügbarkeit anderen menschlichen Lebens auch im vorgeburtlichen Stadium zu verstärken."

Gott ist ein Freund des Lebens (1989), Gemeinsame Erklärung der Kirchen in Deutschland, IV.4.f)


 "Wir bekennen uns zur Würde des Menschen. Würde und Leben des Menschen - auch des ungeborenen - sind unantastbar. Wir achten jeden Menschen als einmalige und unverfügbare Person in allen Lebensphasen."

CDU-Grundsatzprogramm (1994), Kap. I.1., Nr. 7.


 Die Menschenwürde und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stehen allen zu - dem geborenen Menschen ebenso wie dem ungeborenen Kind."

CSU-Grundsatzprogramm (1993), II.3.


 Der Mensch beginnt seine personale und individuelle Existenz mit seiner Zeugung. Ab diesem Zeitpunkt ist er ein gleichberechtigtes Mitglied der menschlichen Gemeinschaft. Das Wachsen im Mutterleib und die Geburt sind Etappen auf seinem Lebensweg - aber keine qualitativen Veränderungen seines Daseins. Für die Christdemokraten für das Leben besteht eine untrennbare Einheit von Mensch und Person. Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Würde und seines unveräußerlichen Rechts auf Leben, ob er stark ist oder schwach, reich oder arm, gesund oder krank, geboren oder noch ungeboren. Die aus seiner Gottesebenbildlichkeit entspringende Menschenwürde und das Recht auf Leben sind Grundlage und Voraussetzung aller menschlichen Rechte und Verpflichtungen. Sie dürfen keinem anderen Recht untergeordnet werden. Das Leben des Menschen ist für niemanden verfügbar. Es ist weder von menschlichen Urteilen noch von seinem Nutzen für den einzelnen oder die Gesellschaft abhängig. In unserer Gesellschaft schwindet das Bewußtsein vom außerordentlichen Wert und der Schutzbedürftigkeit des menschlichen Lebens. Das Wissen um Recht und Unrecht im Umgang mit dem Leben des Menschen nimmt verstärkt ab als Folge des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes aus dem Jahr 1995. Deshalb wollen die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN (CDL) die grundsätzliche Diskussion über den Wert und die Achtung der menschlichen Person in allen Bereichen führen, in denen ein Abbau des Schutzes menschlichen Lebens droht oder schon geschehen ist und die Fundamente einer freien und demokratischen Gesellschaft in Gefahr sind: im Streit um Chancen und Gefahren der Gentechnologie und der Fortpflanzungsmedizin, in der neu aufflammenden Euthanasiediskussion und vor allem angesichts der massenhaften Tötung ungeborener Kinder.
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2. Die Arbeit der CDL
Die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN sind dem christlichen Menschenbild1 verpflichtet. Mit den sich daraus ergebenden Wertvorstellungen werden Ansprüche erhoben und zugleich Maßstäbe gesetzt, an denen das politische Handeln gemessen wird. Insbesondere der mangelhafte Schutz der ungeborenen Kinder ist mit diesen Maßstäben nicht vereinbar. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit des Staates und der ihn tragenden Parteien gefährdet. Wir setzen uns deshalb für eine Politik ein, die den existierenden Widerspruch zu den sich aus dem christlichen Menschenbild ergebenden Schutzkriterien aufhebt. Die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN (CDL) sind eine Initiative in der CDU/CSU, gegründet von Mitgliedern der Unionsparteien, die den Lebensschutz in Deutschland durch politisches Handeln und Bewußtseinsbildung verstärken wollen. CDU und CSU sind für die CDL die ersten Ansprechpartner ihrer politischen Arbeit, damit ihre Anliegen politisch umgesetzt werden. Die CDL setzt sich auf allen Ebenen, in der Öffentlichkeit sowie in den Unionsparteien deutlich für die hier niedergelegten Ziele ein. Sie wendet sich mit diesem Programm an die Führungsgremien von CDU und CSU, an alle Mandatsträger, Gliederungen, Vereinigungen und Mitglieder der Unionsparteien und an alle, die für den Schutz des menschlichen Lebens eintreten und einen politischen Ansprechpartner suchen. Darüber hinaus will die CDL an einer breiten Bewußtseinsbildung in der Bevölkerung mitwirken.
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II. BEWUSSTSEINSBILDUNG UND AUFKLÄRUNG IM BEREICH DER ABTREIBUNG.

1. Situationsbeschreibung
Die staatliche Hinnahme einer großen und weiter ansteigenden Zahl von Abtreibungen in Deutschland ist der Grund für den Bewußtseinsverlust hinsichtlich der Würde, Einmaligkeit und Unverfügbarkeit menschlichen Lebens. Letztlich führt dies zur Verfügbarkeit menschlicher Embryonen und Feten und damit zu Experimenten an und mit menschlichem Leben. Deshalb wendet sich die CDL mit diesem Programm zunächst dem Bereich Abtreibung zu. Die gesetzliche Freigabe der Abtreibung nach Beratung in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen sowie die Legalisierung der Spätabtreibung nach Indikation bis zur Geburt durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21.8.1995 hat zur Schwächung des Bewußtseins von der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Kindes beigetragen. Durch den irreführenden Begriff "Schwangerschaftsabbruch" wurde die gezielte Tötung des ungeborenen Kindes zu einem "Akt der Familienplanung" zur "Beseitigung eines Körperzustandes" (Schwangerschaft) umgedeutet. Die Tötung des Kindes wurde aus dem Bewußtsein verdrängt. Die große Zahl der Abtreibungen und ihre staatliche Zulassung sowie die staatlich garantierte Vorhaltung eines flächendeckenden Netzes von Einrichtungen zur Abtreibung erwecken in weiten Kreisen der Bevölkerung den Eindruck, daß Abtreibungen vom Gesetzgeber unterstützte, erlaubte und rechtmäßige Handlungen seien.

Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, daß die Krankenkassen die Kosten für die sogenannten gerechtfertigten Abtreibungen tragen. Nicht gerechtfertigte, aber straffreie Abtreibungen werden im Falle einer weitgefaßten Bedürftigkeit der Schwangeren von der Sozialhilfe getragen.

Diese Gewissensberuhigung und die Selbsttäuschung vieler Mitbürger gehen einher mit weitgehender Unkenntnis der Abtreibungswirklichkeit in unserem Land.

Kaum eine Frau weiß vor einer Abtreibung, was genau bei diesem auch für sie keineswegs ungefährlichen Eingriff in ihrem Körper geschieht und wie weit die vorgeburtliche Entwicklung ihres Kindes bis zum Zeitpunkt der Abtreibung schon gediehen ist. Neben dem sicheren Tod des ungeborenen Kindes kann es auf Seiten der Schwangeren zu gravierenden körperlichen Schäden kommen. Die sehr häufig auftretenden psychischen Folgen (Post-Abortion-Syndrom/PAS) werden verharmlost oder verschwiegen. In Unkenntnis der Tatsachen werden viele Frauen durch eine Abtreibung selbst zu Opfern einer gesellschaftlichen Auffassung, welche die Tötung von ungeborenen Kindern als angeblich unvermeidliches Zugeständnis an eine "pluralistische" und "liberale" Gesellschaftsordnung akzeptiert. In ihrer psychisch schwierigen Lage werden sie zudem häufig vom Vater des Kindes und ihrem Lebensumfeld zur Abtreibung gedrängt oder im Stich gelassen, obwohl gerade in einer solchen Situation Hilfe und Solidarität erforderlich wären. Nahezu jedes dritte Kind wird in Deutschland vor der Geburt getötet, und die Zahl der Abtreibungen steigt jährlich noch an. Allein diese Tatsache erweist, daß die gesetzliche Regelung der §§ 218 ff StGB offensichtlich ungeeignet ist, den Schutz des ungeborenen Menschen zu gewährleisten.
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2. Maßnahmen
Diese rechtlich und moralisch untragbare Situation muß endlich ungeschönt in das Bewußtsein der Bevölkerung und der Politik gebracht werden. Die CDL fordert deshalb:

a) Öffentlichkeitsarbeit
Bundesregierung und Landesregierungen mit ihren jeweils zuständigen Ministerien sind aufgerufen, umfassend über die biologischen Zusammenhänge bei der Entstehung menschlichen Lebens zu informieren, die Besonderheit des Menschen als Leib-Seele-Wesen darzustellen und die Unverfügbarkeit des Menschen zu verdeutlichen. Zum Schutze der Frauen ist eine wahrheitsgemäße Information über den Vorgang der Abtreibung, über Auswirkungen und belastende Folgen, insbesondere über die physischen und psychischen gesundheitlichen Folgeschäden (Post-Abortion-Syndrom/ PAS) von größter Wichtigkeit. Die Verharmlosung oder gar Verschleierung der Abtreibungswirklichkeit muß aufhören. Für den Erfolg der staatlichen Bemühungen ist, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die Mithilfe der Medien unbedingt erforderlich. Es müssen zielgruppenbezogene Aufklärungsmaßnahmen für Journalisten und andere Multiplikatoren angeboten werden.

b) Schulen
Allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, insbesondere den Schulen, kommt im Hinblick auf den Lebensschutz eine große Verantwortung zu. Rein funktionale Sexualkunde wird dieser Verantwortung nicht gerecht. Die Achtung der Menschenwürde, die Respektierung der anderen Person auch im ungeborenen Kind und verantwortungsvolles Verhalten im Bereich der Sexualität müssen im Mittelpunkt stehen. Die Kultusminister müssen die Schulbücher hinsichtlich der Entstehung des Menschen auf den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen. Insbesondere muß dabei das Haeckelsche "biogenetische Grundgesetz" als wissenschaftlich widerlegte Hypothese entlarvt werden: Die Jugend muß über die Entwicklung des Embryos informiert werden. Es muß bereits in der Schule über das Unrecht der Tötung eines ungeborenen Kindes wie über das hohe physische und psychische Risiko einer Abtreibung für die Schwangere aufgeklärt werden. In den Ausbildungen der Heil-, Pflege- und Sozialberufe muß verstärkt auf medizin-ethische Probleme eingegangen werden.

c) Verbesserung der Statistik
Die Regelung zur statistischen Erfassung der Abtreibungen ist weiterhin völlig unzureichend. Ein großer Teil der durchgeführten Abtreibungen wird nach wie vor nicht erfaßt. Wenn sich der Gesetzgeber nicht dem Vorwurf aussetzen will, daß er die Abtreibungswirklichkeit gar nicht erfahren, sondern sie der Öffentlichkeit verschleiern will, und wenn die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Nachbesserungspflicht bei mangelnder Schutzwirkung der geltenden Gesetzeslage nicht verletzt werden soll, muß die Meldepflicht für Abtreibungen effektiver gestaltet werden. Die Ermittlung der exakten Zahlen ist nötig, um das wahre Ausmaß an jährlichen Abtreibungen offen zu legen. Das verhindert eine weitere Verharmlosung und beweist, daß seit der Gesetzesänderung von 1995 die Zahl der Abtreibungen nicht gesunken, sondern deutlich gestiegen ist.

d) Bewußtseinsbildung durch Änderung des Strafgesetzbuches
Das Bewußtsein der Menschen wird nicht nur durch allgemeine Aufklärungsarbeit und sozial- und familienpolitische Veränderungen (siehe III.) beeinflußt, sondern in erheblichem Maße auch durch die Bestimmungen des Strafrechts (siehe IV.). Gerade in unserer säkularisierten Zeit, in der die sittenbildende Kraft der Religion abgenommen hat, haben staatliche Gesetze eine verstärkte bewußtseinsbildende Wirkung. Für viele Mitbürger markieren nur noch die Bestimmungen des Strafrechts das ethische Minimum. Was das Gesetz nicht straft, wird als sittlich erlaubt angesehen. Der Zusammenhang zwischen Recht und Moral führt dazu, daß eine Verschärfung der geltenden strafrechtlichen Regelung das Bewußtsein für die Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens stärkt und dazu beiträgt, die enorme Zahl der Abtreibungen zu senken. Viele Politiker fordern zur Bewältigung des Abtreibungsproblems eine Bewußtseinsänderung in der Bevölkerung. Jeder kann dazu aktiv beitragen. Die bloße Forderung nach einer Bewußtseinsänderung ist aber nicht genug. Wir brauchen mehr Politiker, die bereit sind, für den Lebensschutz auch dann deutlich einzutreten, wenn eine rasche gesetzliche Änderung der Verhältnisse auf Schwierigkeiten stößt. Nur eine klare Stellungnahme gegen die bestehenden Mißstände und Beständigkeit im Streben nach Änderung kann die schweigende Mehrheit aufrütteln und den Schutz für die ungeborenen Kinder wiederherstellen.
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III. SOZIAL- UND FAMILIENPOLITISCHE MASSNAHMEN

1. Ziele
Die politischen Parteien müssen durch ihre Politik den Ansprüchen gerecht werden, die an eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft gestellt werden. Die CDL macht es sich zur Aufgabe, auf die Weiterentwicklung der Familien- und Sozialpolitik hinzuwirken. Insbesondere will sie dem falschen Argument, wirtschaftliche Notlagen könnten Abtreibungen rechtfertigen, entgegentreten. Keine wirtschaftliche Notlage kann eine Abtreibung rechtfertigen!

Ein Sozialstaat kann zwar dem einzelnen nicht jedes wirtschaftliche Risiko abnehmen, er kann und muß aber Rahmenbedingungen schaffen, die es jedem ermöglichen, Kinder zu haben und sie ohne materielle Not aufziehen zu können. Wichtiger noch ist, daß Frauen nicht weiter die Auffassung vermittelt wird, sie könnten sich nur in einer Berufstätigkeit außer Haus verwirklichen. Selbstverwirklichung, Sinn also für das eigene Leben, liegt gerade in der Arbeit der Mutter und Erzieherin, die ihrer Familie Geborgenheit, Gelassenheit, Lebensfreude und Zärtlichkeit vermittelt, die ihre Kinder zu lebenstüchtigen Menschen erzieht, die in ihrer Mutter einen Ansprechpartner für ihre Fragen finden.

Die Familien- und Sozialpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden muß zum Ziel haben, daß

  • die Einsicht in die Einzigartigkeit von Ehe und Familie und ihre Bedeutung für die Gesellschaft wieder wächst,
  • finanzielle Belastungen durch Erziehung und Betreuung von einem oder mehreren Kindern angemessen ausgeglichen werden und ein durch Kinderreichtum bedingter sozialer Abstieg vermieden wird,
  • Erziehungs-, Haus- und Erwerbsarbeit gut miteinander verbunden werden können,
  • Berufsausbildung und Studium auch mit einem Kind abgeschlossen werden können,
  • ausreichend Wohnraum für ein Leben mit Kindern zur Verfügung steht,
  • der Diskriminierung von Alleinerziehenden entgegengewirkt wird, ohne dabei aus dem Auge zu verlieren, daß letztlich die Familie der richtige Ort ist, um Kinder zu erziehen,
  • Hilfsmöglichkeiten besser bekannt gemacht werden.
Die CDL ist sich bewußt, daß wirtschaftliche und soziale Notlagen nur einen Teilaspekt der gesamten Abtreibungsproblematik darstellen. Vor allem kann die Unterstützung durch den Staat kein Mittel sein, einen Mangel an Menschlichkeit und Liebe zu ersetzen. Über die hier geforderten Einzelmaßnahmen hinaus ist deshalb der Einsatz von privaten Initiativen - insbesondere von Helferkreisen für Schwangere in Notlagen - und die Mithilfe jeden Mitbürgers, der von der Notlage einer Schwangeren erfährt, gefordert.
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2. Maßnahmen
a) Familienlastenausgleich
Die CDL sieht die erzieherische Arbeit in der Familie als unersetzlichen Dienst am Kind und an der Gemeinschaft an. Haushaltsführung und Erziehungstätigkeit müssen zukünftig in der bestehenden Solidargemeinschaft endlich ihren gerechten Wert, wie die Berufstätigkeit erhalten. Die CDL setzt sich für die Weiterentwicklung des dualen Systems von Kindergeld und steuerlichem Kinderlastenausgleich ein. Trotz der erheblichen Steigerungen des Kindergeldes ist die Kluft zwischen Kinderlosen und Ehepaaren mit Kindern nicht geringer geworden. CDL fordert deshalb das Erziehungsgehalt. Die darin liegende staatliche Anerkennung der Erziehungsleistung entspricht einer gesellschaftspolitischen Notwendigkeit. Ebenso der weitere Ausbau von Versorgungsanwartschaften während der Zeit der Kindererziehung. Das gegenwärtige Erziehungsgeld soll in diesem Erziehungsgehalt aufgehen.

b) Reform des Unterhaltsvorschußgesetzes
Die CDL setzt sich dafür ein, daß Dauer und Höhe der Unterhaltszahlung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhöht werden. Andererseits sind geeignete Regelungen erforderlich, um Schuldner von Kindesunterhalt wirksamer zur Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten anzuhalten und Regresse bei gewährtem Unterhaltsvorschuß zu erleichtern.

c) Familie und Beruf
Frau und Mann sollen Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Erziehungstätigkeit partnerschaftlich und gleichberechtigt untereinander aufteilen. Dies ist um so notwendiger, als sich die Zahl der berufstätigen Frauen spürbar erhöht hat und noch weiter steigt.
Die CDL fordert:
Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit durch gleitende Arbeitszeit, Teilzeitarbeitsplätze und Job-Sharing muß weiter ausgebaut werden. Der öffentliche Dienst sollte hier weiterhin mit gutem Beispiel vorangehen. Zur Wiedereingliederung ins Berufsleben sind Schulungsprogramme insbesondere für Alleinerziehende notwendig. Dabei ist auf die Situation der Betroffenen Rücksicht zu nehmen (z. B. Blockseminare mit Kinderbetreuung oder Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten). Die Fortbildungsmöglichkeiten müssen zu deutlich verbesserten Chancen bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben führen.

d) Wohnverhältnisse
Familien sollte der Erwerb von Grund- und Wohneigentum weiter erleichtert werden, denn insbesondere beengte Wohnverhältnisse wirken sich auf Familien nachteilig aus. Das Wohngeld muß weiterhin kurzfristig an das gestiegene Mietpreisniveau angeglichen werden.

e) Stiftungen
Es muß sichergestellt sein, daß über strukturelle Maßnahmen hinaus in akuten wirtschaftlichen Notfällen Hilfe gewährleistet wird. Für diese Hilfen gibt es in allen CDU/CSU-regierten Ländern entsprechende Stiftungen. Zahlreiche Kommunen haben ebenfalls solche Stiftungen eingerichtet.

Die CDL fordert daher, daß weitere Kommunen und Länder diesem Beispiel folgen. Dann können auch dort schon bei der Beratung schwangerer Frauen zusätzliche konkrete Hilfen fest zugesagt oder gewährt werden. Die CDL begrüßt ausdrücklich die Einrichtung der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens". Das Etatvolumen muß durch jährliche Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt erhöht werden.

f) Adoptionsberatung/-vermittlung
Die Adoptionsberatung und -vermittlung soll verstärkt und vereinfacht werden. Dabei ist eine ethisch begründete Motivation der Schwangeren besonders zu würdigen. Der Diskriminierung abgebender Mütter ist entgegenzuwirken. CDL setzt sich ein für Regelungen zur sogenannten "anonymen Geburt" und für die Unterstützung von "Babyklappen".
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IV. RECHTSPOLITISCHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DES UNGEBORENEN MENSCHEN.

So wichtig eine allgemeine Bewußtseinsbildung und sozial- und familienpolitische Maßnahmen sind, sie reichen nach Auffassung der CDL nicht aus, um zu einem umfassenden und wirksamen Schutz des ungeborenen Kindes zu führen. Dieser ist auch durch einen wirksamen strafrechtlichen Rechtsgüterschutz anzustreben.

1. Wirksamer strafrechtlicher Rechtsgüterschutz
Dessen Sinn besteht nicht darin, möglichst viele Menschen zu bestrafen, sondern Recht und Unrecht wieder unterscheidbar zu machen, durch Abschreckung möglichst viele ungeborene Kinder zu retten und ihren Müttern große seelische Not und Folgeschäden nach Abtreibungen zu ersparen.

Ein klares rechtliches Verbot der Abtreibung ist auch eine Stütze in der Hand jener Frauen, die vom Vater des Kindes oder von anderen Personen ihres sozialen Umfeldes zur Tötung des unerwünschten Kindes gedrängt werden. Eine Neufassung der Abtreibungsparagraphen ist nicht nur eine Frage der persönlichen Moralauffassung, sondern eine Frage, die unseren Rechtsstaat in seinen Prinzipien herausfordert. Wenn das Recht auf Leben gemäß Art. 2, Abs. 2, Satz 1 Grundgesetz für die ungeborenen Kinder nicht nur eine bloße Leerformel sein soll, muß der Gesetzgeber endlich einen effektiven Schutz herstellen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mit der sogenannten Nachbesserungspflicht bei dem - inzwischen erwiesenen - Fehlschlagen der Schutzwirkung der Fristenregelung mit Beratung dem Gesetzgeber aufgetragen hat. Der wirksame Schutz geht nur von einer strafrechtlichen Regelung aus, die eindeutig und leicht verständlich ist. Die Tötung eines ungeborenen Kindes muß vom Gesetz im Grundsatz für jedermann erkennbar unter Strafe gestellt werden und darf nicht als Schwangerschaftsabbruch verharmlost werden. Für einen Ausschluß von Schuld und Strafbarkeit gelten die allgemeinen strafrechtlichen Regeln. Sie bieten ausreichende Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung von Schuld- und Strafausschließungsgründen auf eine im Einzelfall vorliegende außerordentlich schwere Bedrängnis der Schwangeren zutreffenden Bezug zu nehmen, ohne bereits im Vorhinein durch Zusicherung der Straflosigkeit das Leben des Kindes rechtlich schutzlos zu stellen.

Indikationen wie auch die Duldung rechtswidriger Abtreibungen nach Beratung sind abzulehnen. Sie beruhen auf unzutreffenden und verfassungswidrigen Rechtsgüterabwägungen. Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, der Gesetzgeber könne Indikationstatbestände, nach denen eine Abtreibung gerechtfertigt sein soll, beliebig festlegen, zeugt von einem positivistischen Rechtsverständnis. Der Staat muß den Rahmen der verstaatlichen Rechtsordnung der Grundrechte respektieren. Daraus folgt, daß er über das Lebensrecht ungeborener Menschen weder verfügen noch verfügen lassen darf. Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 218 - 219 StGB können keinen Bestand haben!

Das Bundesverfassungsgericht wie der Gesetzgeber haben vor dem Recht auf Leben versagt, weil sie das Lebensrecht des ungeborenen Kindes tatsächlich nicht mehr schützen.

Nach § 218 StGB ist zwar ein "Schwangerschaftsabbruch", der nach Einnistung des Embryos in der Gebärmutter erfolgt, strafbar. Tatsächlich ist die Gesetzeslage aber so gestaltet worden, daß bei "gesetzeskonformem" Vorgehen heute in Deutschland jedes ungeborene Kind bis zum Beginn seiner Geburt entweder aufgrund einer gesetzlichen Indikation (gerechtfertigter Notstand) oder nach Beratung (rechtswidrig, aber erlaubt) bis zur 12. Woche getötet werden kann.

1. Abtreibung gemäß § 218 a Abs. 1 Ziffer 1 StGB (nach Beratung)
In Ausnutzung dieser Bestimmung, die das Leben des ungeborenen Kindes seiner Mutter oder der sie bedrängenden Personen überantwortet, werden derzeit rund 97 % der dem Statistischen Bundesamt gemeldeten Abtreibungen vorgenommen. Diese Abtreibungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig, werden aber nicht verfolgt.

Das vom Bundesverfassungsgericht als Versuch zugelassene geltende Beratungskonzept, strafrechtlichen Schutz durch Beratungsschutz zu ersetzen, um so eine effektivere Schutzwirkung für das Leben der ungeborenen Kinder zu erreichen, hat sich durch deutlich steigende Abtreibungszahlen als Fehlschlag erwiesen. Die dahinter stehende Überlegung, durch Aufklärung in der Beratung ein Anerkennen des Lebensrechtes der ungeborenen Kinder und dadurch eine Vermeidung der Abtreibung zu erreichen, hat sich als folgenschwerer Irrtum herausgestellt, der mit dem Leben hunderttausender ungeborener Kinder bezahlt wurde. Die Ausstellung des Beratungsscheins wird weitgehend als Erlaubnis zur Tötung angesehen. Die staatlich garantierte Herstellung eines flächendeckenden Netzes vonAbtreibungseinrichtungen, die rechtliche Verankerung der Lohnfortzahlung, das rechtliche Verbot der Nothilfe für das ungeborene Kind und viele weitere Komponenten und Folgen des sogenannten Beratungsschutzkonzeptes haben das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der Abtreibung und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes weitgehend zerstört. Abtreibung ist zur gesellschaftlichen Normalität geworden. Der individuelle Rechtschutz des ungeborenen Menschen ist aufgegeben worden.

CDL begrüßt es deshalb, daß die katholische Kirche in Deutschland ihre mißverständliche Mitwirkung im staatlichen Beratungssystem aufgegeben hat und andere Wege beschreitet, um Schwangeren in Schwierigkeiten zu helfen.

Es hat sich deutlich gezeigt, daß Recht und Unrecht und die sich ergebenden Folgen durch den Gesetzgeber nicht ohne Schaden beliebig definiert werden können. Wenn das Unrecht durch den Staat nicht in jeder Weise rechtlich bekämpft wird, ist die Ausbreitung des Unrechts die unvermeidliche Folge. Beratung und Aufklärung können das Recht nicht ersetzen, sondern nur begleiten und flankieren. Das zugelassene Unrecht bleibt Unrecht. Deshalb muß die Tötung ungeborener Kinder unter Verbot stehen.

2. Abtreibung gemäß § 218 a Abs. 1 Ziffer 2 StGB (Medizinische Indikation)
Der Gesetzgeber hat sie zu Unrecht als rechtmäßige Tötungshandlung definiert. Im Falle eines nicht lösbaren Konflikts zwischen dem Leben der Mutter und dem ihres Kindes dürfen Mutter und Arzt der Rettung des Lebens der Mutter den Vorzug geben. Das ist nicht strittig. Der Tod des Kindes darf aber nur Folge, nicht Zweck der ärztlichen Bemühungen um das Leben der Mutter sein. Hier handelt es sich um einen Fall des übergesetzlichen Notstandes.

Soweit der Gesetzgeber den Tatbestand der medizinischen Indikation erweitert und einen Schwangerschaftsabbruch als medizinisch indiziert erklärt, der die Tötung eines ungeborenen behinderten Kindes auch dann erlaubt, wenn das Leben der Mutter nicht gefährdet ist, betreibt er Selektion an Behinderten. Diese Tötung eines unschuldigen Kindes ist in keinem Fall zu rechtfertigen.

3. § 218 a Abs. 3 StGB (Kriminologische Indikation)
Soweit der Gesetzgeber bei einer aus sexuellem Mißbrauch oder Vergewaltigung herrührenden Schwangerschaft deren Abbruch erlaubt, verstößt er ebenfalls gegen das Grundrecht auf Leben. In 0,1 Prozent der statistisch erfaßten Abtreibungen beruht die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat. Das schreckliche Erlebnis einer Vergewaltigung kann eine Frau nur schwer verkraften. Kommt es darüber hinaus auch noch zu einer Schwangerschaft, dann sehen viele die Grenzen des Zumutbaren erreicht, wenn nicht überschritten. Dennoch ist das so gezeugte Kind ein eigenständiger Mensch, der keine Schuld an dem Verbrechen trägt, das seiner Mutter angetan wurde. Wenn schon der Täter, der seine Mutter so gequält und gedemütigt hat, nur eine Freiheitsstrafe zu erwarten hat, mit welchem Recht will man dann das an der Straftat unbeteiligte und schuldlose Kind töten?
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2. Beratung
Beratung und Hilfe in der Situation des Schwangerschaftskonfliktes bleibt eine bedeutende Aufgabe, die beizubehalten und auszubauen ist. Neben der persönlichen Hilfe, die Angehörige und Bekannte einer Schwangeren schulden, sind öffentliche und private Wohlfahrtseinrichtungen gehalten, einer Schwangeren so zu helfen, daß sie sich auf ihr Kind freuen kann und es nicht als unerträgliche Belastung ansieht. Dabei kommt auch den betreuenden Ärzten eine besondere Aufgabe zu. Sie müssen der Schwangeren - gerade in schwierigen Fällen - Mut machen. Vor allem ist sicherzustellen, daß Ärzte nicht aus Furcht vor Regreßansprüchen eher gegen als für das Leben beraten. Zutiefst widersprüchlich und deshalb zu vermeiden ist aber, daß die Bescheinigung über die erfolgte Beratung der Freibrief für eine Straflosigkeit der Abtreibung und damit die Erlaubnis zur Tötung des Kindes ist.

3. Spätabtreibung
Besonders anschaulich ist der Skandal der gesetzlichen Zulassung der Abtreibung bei vermutetem Vorliegen einer Behinderung des Kindes wegen dadurch zu befürchtender Beeinträchtigung der Gesundheit der Mutter. Der Gesetzgeber hat es zwar vermieden, die vermutete Schädigung des Kindes als Grund für die angenommene Rechtmäßigkeit der Abtreibung in diesen Fällen zu benennen. Gleichwohl war es erkennbar Absicht - und ist die Wirkung - der betreffenden Regelung, zu gewährleisten, daß in Fällen vermuteter gesundheitlicher Schäden des Kindes, lebensfähige Kinder bis zur Geburt im Mutterleib getötet werden dürfen. Hier liegt wegen der besonderen Offensichtlichkeit der Brutalität des ärztlichen Vorgehens gegen ungeborene Kinder der erste Ansatzpunkt einer erforderlichen Gesamtrevision des Lebensschutzes des ungeborenen Menschen. Kranke und gesunde, behinderte und nicht behinderte Menschen sind gleichwertig. Zwar stellt die bestehende Regelung der - faktisch fortbestehenden - eugenischen Indikation nicht die Krankheit oder Behinderung des Kindes, sondern die befürchtete Schädigung der seelischen Gesundheit der Mutter durch die damit für sie verbundene Belastung in den Vordergrund. Ein Kind mit angeborenen Gesundheitsschäden wird aber in fast allen Fällen im Vorhinein als Gefahr für die seelische Gesundheit der Mutter angesehen und deshalb häufig getötet. Die Gefahr der Schädigung der seelischen Gesundheit bei Besorgnis einer gesundheitlichen Schädigung des Kindes kann keinen Differenzierungsgrund hinsichtlich des Lebensrechtes des Kindes ergeben, wenn die vermutete Schädigung des Kindes selbst - und das ist unstreitig - einen solchen Differenzierungsgrund nicht ergeben kann. Sollte sich nach der Geburt des Kindes herausstellen, daß es wirklich geschädigt ist - was vorher nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann - und sollte die Familie oder die alleinerziehende Mutter mit den Belastungen durch das Kind überfordert sein, dann ist der Sozialstaat verpflichtet, helfend und fördernd einzugreifen. Dieser Pflicht kann sich der Staat nicht durch die Erlaubnis der Tötung des Kindes entledigen. Es ist unbestritten, daß eine Frau, die ein krankes Kind erwartet, eine schwere Sorge zu tragen hat. Der Rechtsstaat darf aber nicht aus einem falschen Verständnis für die Lösung der Sorge der Frau den Todes des Kindes zulassen, er muß das Lebensrecht des Kindes wahren. Kein Staat und kein Mensch hat das Recht zu entscheiden, ob das Leben eines Menschen objektiv oder subjektiv "lebensunwert" ist.
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4. Abtreibungsfinanzierung
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Finanzierung der Abtreibung als Regelleistung der öffentlichen Krankenkassen dem Grundsatz nach für verfassungswidrig erklärt, letztlich aber doch zu einer Regelung beigetragen, die nun dennoch eine große Zahl von Abtreibungen über öffentliche Kassen finanziert und abrechnet, um jede merkbare finanzielle Last von der Abtreibungswilligen fernzuhalten (Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen). Dies trägt zu einem Bewußtsein der Normalität und der Zulässigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit der Abtreibung bei. Jede Finanzierung von Abtreibungen durch öffentliche Kassen ist deshalb einzustellen.
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V. ACHTUNG UND SCHUTZ DES MENSCHEN IM LEIDEN UND STERBEN

Mit der Würde des Menschen und der Ehrfurcht vor dem Leben ist es unvereinbar, über menschliches Leben, in welchem Stadium auch immer, zu verfügen. Das irdische Leben des Menschen beginnt mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle und endet mit dem Tod. Durch die massenhafte Tötung ungeborener Kinder wird ein Bewußtsein geprägt, das dazu führt, auch bei schwerer Krankheit, Behinderung, im Alter und im Sterben eine Differenzierung in der Wertigkeit menschlichen Lebens vorzunehmen. Es entsteht die falsche Auffassung, daß menschliches Leben unterschiedlich schützenswert sei. Dem tritt die CDL auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen entgegen.

Auch im Leiden und Sterben haben die Unantastbarkeit des Lebens und die unbeschränkte Achtung vor dem menschlichen Leben absoluten Vorrang. Das Leben ist menschlicher Verfügung schlechthin entzogen, nicht nur das des anderen, sondern auch das eigene. Kein Mensch darf sich zum Herrn über Leben und Tod machen. Folgerichtig wird menschliches Leben durch das Strafgesetz geschützt und die Tötung unter Strafe gestellt, wobei allerdings die in unserem Land geltenden Gesetze bei der Tötung ungeborener Menschen dieses Prinzip durchbrechen.

1. Situationsbeschreibung
Heute sterben die meisten Menschen in Deutschland im Krankenhaus und im Altersheim, obwohl sie es zumeist anders wünschen. Ursache sind unter anderem die Tabuisierung des Todes, fehlende Kontakte zu Angehörigen oder Nachbarn sowie die Furcht von Angehörigen, für den Sterbenden nicht alle Möglichkeiten der medizinischen Hilfe zur Verfügung zu haben.

Das Sterben ist wesentlicher Abschnitt im Leben des Menschen. Der Sterbende hat, wie andere schwache Mitglieder der menschlichen Gesellschaft, Anspruch auf Solidarität und Hilfe.

Die gestiegene Lebenserwartung des Menschen gehört zu den glücklichen Entwicklungen unserer Zeit, für die wir dankbar sind. Die Möglichkeiten der modernen Medizin führen andererseits zu neuartigen Problemen im Grenzbereich zwischen Leben und Tod. Viele fürchten, daß der maximale Einsatz medizinischer Möglichkeiten den Sterbeprozeß qualvoll verlängert. In diesem Bereich muß als oberstes Gebot gelten, daß die Medizin dem Menschen dient und nicht umgekehrt. Der Mensch darf nicht zumObjekt der Möglichkeiten der modernen Medizin herabgewürdigt werden.

In Situationen, in denen der Schwerstkranke oder Sterbende seinen Willen nicht mehr adäquat äußern kann, sind in der Regel die Angehörigen in den Entscheidungsprozeß mit einbezogen. Allerdings fühlen sich Angehörige in einer solchen Situation oft überfordert. Um diese Schwierigkeit zu vermeiden, wird heute vielfach empfohlen, möglichst jeder Mensch solle, solange er noch selbst entscheidungsfähig ist, seinen Willen für den Fall des Sterbens in einer schriftlichen Patientenverfügung niederlegen. Dies kann tatsächlich für Angehörige, Ärzte und Pflegepersonen und letztlich auch für den Betroffenen selbst hilfreich sein. Jedoch darf dahingehend auf niemand Druck ausgeübt werden. Wichtig ist es zu wissen, daß Patientenverfügungen grundsätzlich widerrufbar sind. Denn es ist wohl möglich, daß eine in gesunden Tagen und fernab von der Situation, um die es geht, getroffene Entscheidung in Todesnähe anders gesehen wird.

Das bedeutet andererseits aber auch, daß die Patientenverfügung eines Menschen, der zu eigener Willensbildung oder Willensäußerung nicht mehr in der Lage ist, Dritte nicht binden kann, da sie einen etwaigen mutmaßlichen Widerrufswillen mit in Betracht zu ziehen haben. Der Patientenverfügung fehlt es damit an einer letzten Verbindlichkeit, sie ist Dokument eines früheren Willens des Verfassers, nicht in jedem Fall des gegenwärtigen.
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2. Probleme der Sterbehilfe
a) Leidensmindernde Maßnahmen / die sogenannte indirekte Sterbehilfe
Es ist ein Gebot der Nächstenliebe, Leiden und Schmerzen Sterbender zu lindern. Der Arzt kann hier indessen in den Konflikt zwischen einer möglichen Schmerzbehandlung und dem Gebot der Lebenserhaltung geraten, wenn die Therapie nicht nur das Leiden lindert, sondern als Nebenfolge auch das Leben des Patienten verkürzen kann. In einer solchen Situation kann Schmerzlinderung auch dann zur gebotenen Hilfe im Sterben gehören, wenn sie das Risiko einer Beschleunigung des Todeseintritts in sich birgt, vorausgesetzt, daß sie mit dem Willen des Sterbenden übereinstimmt. Wesentlich ist, daß eine Schmerztherapie angewandt wird, die dem Stand der neuesten medizinischen Erkenntnisse entspricht. Oft wird eine wirksame Schmerztherapie möglich sein, die nicht gleichzeitig das Leben des Patienten verkürzt.

b) Abbruch oder Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen / die sogenannte passive Sterbehilfe
Hier geht es um die Frage, ob eine mögliche lebensverlängernde Maßnahme unterlassen werden darf, indem eine Behandlung nicht aufgenommen oder eine bereits begonnene Behandlung nicht weitergeführt wird. Unter der Voraussetzung einer eingehenden medizinischen Diagnose und Prognose, welche die Möglichkeit einer Rettung ausschließt, kann dies sinnvoll und auch erlaubt sein. Im Zweifel jedoch muß für eine Behandlung des Patienten entschieden werden, um eine noch so geringe Chance, das Leben zu retten, nicht zu versäumen.

Soweit es möglich ist, muß der Wille des Sterbenden bei der medizinischen Behandlung und deren Beendigung berücksichtigt werden. Einerseits sollten Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, dem Betroffenen eine letzte - wenn auch nur kurze - Spanne des Bewußtseins und der Entscheidungsfreiheit zu ermöglichen, dem Sterbenden nicht verweigert werden. Andererseits braucht ein naturbedingter Sterbeprozeß nicht unter allen Umständen durch technische Mittel künstlich verlängert zu werden, da dies eine Mißachtung der Persönlichkeit und der Menschenwürde bedeuten kann, insbesondere dann, wenn der Patient eine solche Behandlung ablehnt. Allerdings findet der Wille des Menschen dort seine Grenze, wo Selbsttötungsabsicht vorliegt. Unternimmt ein Dritter hier nichts, um das gefährdete Leben zu retten, ist er zur Verantwortung zu ziehen.

c) Beihilfe zur Selbsttötung
Der Staat sieht von der Strafverfolgung des Täters einer mißlungenen Selbsttötung ab. Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist nach deutschem Recht nicht strafbar. Indessen ist in Grenzfällen die straflose Beihilfe zur Selbsttötung kaum von der strafbaren Tötung auf Verlangen zu unterscheiden. Gerade die publizistisch vermarkteten Fälle des sogenannten "humanen Sterbens" haben das Problemspektrum in einer Art und Weise beleuchtet, die zum Nachdenken auffordert. Da der Unrechtsgehalt der Beihilfe zur Selbsttötung sich nur graduell von dem der Tötung auf Verlangen unterscheidet, besteht hier eine Strafbarkeitslücke, die es dahin gehend zu schließen gilt, daß jede Beteiligung an der Beendigung des Lebens eines anderen Menschen unter Strafe gestellt wird.

d) Tötung auf Verlangen / die sogenannte aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe beinhaltet die Anwendung gezielter Maßnahmen zur Herbeiführung des Todes eines schwerkranken Mitmenschen, sei es auf dessen Verlangen oder lediglich in der Absicht, dem Patienten längeres Leiden zu ersparen. Jedoch widerspricht diese Art der Tötung in jedem Falle der christlichen Ethik, wie sie auch dem Gebot des Art. 2 Abs. 2 GG widerspricht. Kein Mensch darf sich zum Herrn über Leben und Tod machen, auch nicht der Patient, wenn es um sein eigenes Leben geht. Hier haben Autonomie und persönliche Selbstbestimmung ihre Grenzen. Deshalb ist es dem Staat nicht erlaubt, die Einwilligung zur Tötung durch einen anderen zum Anknüpfungspunkt einer eventuellen Strafbefreiung zu machen. Allen dahin gehenden Tendenzen muß entschieden entgegengetreten werden.

Auf einen uneingeschränkten Lebensschutz kann nicht verzichtet werden. Würde § 216 StGB zugunsten einer Mitleidstötung geändert, wäre die Relativierung des Schutzes menschlichen Lebens die unausweichliche Konsequenz. Wenn ein neues Gesetz eine auch noch so differenzierte Abweichung von bisher praktizierten, vom Grundgesetz vorgegebenen Grundsätzen gestattet, bleibt im Bewußtsein der Bevölkerung nur das Fallen eines Tabus. Wir würden Leben taxieren und einteilen in wertes und unwertes Leben. Daß dies keine Fiktion ist, zeigt die Bewußtseinsänderung nach der Aufgabe eines uneingeschränkten Lebensschutzes für das ungeborene Kind durch die Neufassung der §§ 218 ff StGB.

Deswegen treten wir Tendenzen entschieden entgegen, von einer Bestrafung der Tötung auf Verlangen abzusehen, und sei es auch nur in Fällen schwerster Leidenszustände. Wenn ein Patient um seine Tötung bittet, ist zuerst zu fragen, ob alles unternommen wurde, um ihm wirklich zu helfen, ob ihm persönlicher Beistand geleistet wurde. Wer aktive Sterbehilfe auch nur erwägt, muß sich fragen, ob er in erster Linie helfen will, oder vor allem die unter Umständen viel Mühe und Opfer fordernde Pflege des Leidenden scheut. So vermittelt die Erlaubnis einer Tötung auf Verlangen nur vordergründig den Eindruck einer Humanisierung des Strafrechts. Sie ist in Wahrheit inhuman. Sie ist geeignet, vom Wichtigsten in dieser Situation wegzuführen: von geduldiger menschlicher Zuwendung. Organisationen, die hier helfend einspringen, wie z.B. Sozialstationen, sollten gefördert werden. Höchste Anerkennung verdienen hier die Einrichtungen der Hospizbewegung, die ein Sterben in Würde in einem humanen Umfeld ermöglichen. Der Bau und das Betreiben von Hospizen sollte gefördert werden.
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3. Sterbebegleitung als Zielsetzung
In der gesellschaftlichen und politischen Diskussion muß das Sterben als notwendiger Bestandteil menschlichen Lebens angenommen werden. Nicht die Beendigung des Lebens kann ein Lösungsansatz zur Bewältigung menschlichen Leids sein, sondern nur Liebe, Zuwendung und Leidensminderung. Wo immer möglich, sollte der Mensch in seiner gewohnten Umgebung sein Leben zu Ende leben können. Hier kann die staatliche Pflegeversicherung eine echte Hilfe sein.

4. Bewußtseinsbildung
Der Einzelne und die Öffentlichkeit müssen sich ernsthaft mit dem Wert des Lebens und der Unausweichlichkeit des Todes beschäftigen. Die Tatsache, daß jeder Mensch dem Tode entgegen geht, darf nicht verschleiert, verdrängt oder verharmlost werden. Wir wenden uns gegen sprachliche Falschmünzerei. Hinter Begriffen wie "Sterbehilfe" oder "humanes Sterben" kann sich leicht die Absicht verbergen, den leidenden und sterbenden Menschen zu manipulieren.

Die nötige Bewußtseinsbildung muß staatlicherseits gefördert werden. Schon die Schule hat die Aufgabe, den hohen Wert des menschlichen Lebens zu vermitteln. Auch die Medien tragen hier in hohem Maße Verantwortung.
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VI. DER MENSCH ALS OBJEKT? - EMBRYONENSCHUTZ UND BIOETHIK

1. Situationsbeschreibung
Die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin und der Bio- und Gentechnologie eröffnen neue Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten, sie enthalten aber auch Gefahren und Risiken für den Menschen. In allen Lebensphasen und in vielfacher Weise sind durch diese Technologien vor allem die Unverfügbarkeit des Menschen, seine Würde und sein Recht auf Leben bedroht: dies ist beim Klonen von Menschen, bei der Manipulation der menschlichen Erbsubstanz (vor allem bei der Keimbahnintervention) und bei der sogenannten "verbrauchenden" Forschung an Embryonen - mit der Folge ihrer Vernichtung - offensichtlich. Oft tritt diese Bedrohung aber nur versteckt auf, zunächst verborgen hinter Heilungsversprechen und Wettbewerbsargumenten: die pränatale Diagnostik, die künstliche Befruchtung und die Präimplantationsdiagnostik wirken selektiv, so daß mutmaßlich behinderten Menschen ihr Recht auf Leben und Geburt vorenthalten wird. Sogenannte "überzählige" Embryonen - erzeugt in künstlicher Befruchtung - werden als ideales Forschungsobjekt begehrt. Die Entschlüsselung des menschlichen Genoms und die Möglichkeit von umfassenden Gentests werfen Fragen nach dem Recht des Menschen auf Nichtwissen um eine mögliche genetische Belastung und auf Schutz seiner persönlichen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) auf. Mit der rasch voranschreitenden technologischen Entwicklung halten die ethische Bewußtseinsbildung und die rechtliche Regelung kaum Schritt. Daher liegen auf demFeld der Bioethik wichtige Herausforderungen für die Politik und für die Arbeit der CDL.
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2. Ziele
Die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN lassen sich in ihrer Position zu den Fragen der Bioethik davon leiten, daß der Mensch von seiner Entstehung bis zu seinem natürlichen Tode nie zum bloßen Objekt von Technologien oder Experimenten herabgewürdigt und sein Leben nicht zum Nutzen anderer oder zum Nutzen der Forschung vernichtet oder gegen seinen Willen beeinträchtigt werden darf. Die Gottebenbildlichkeit des Menschen verleiht ihm seine Würde, die zu achten und zu schützen alle staatliche Gewalt gemäß unserem Grundgesetz verpflichtet ist. Dieser Verfassungsauftrag muß durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen auch dort umgesetzt werden, wo Fortschritt und neue Technologien die Menschenwürde gefährden. "Die Freiheit von Wissenschaft und Forschung findet ihre Grenzen dort, wo die Würde des Menschen berührt oder die Schöpfung insgesamt gefährdet ist. Menschliches Leben - ob geboren oder ungeboren - ist unverfügbar und schutzwürdig." (CDU-Grundsatzprogramm (1994), Kap. VI.2., Nr. 147). Verhältnismäßig streng auf diesem Gebiet ist das Embryonenschutzgesetz, das in Deutschland seit 1991 gilt.

Die CDL sieht auch die Chancen, die durch die neuen Möglichkeiten gegeben sind und begrüßt diejenigen Fortschritte, die zu Heilung und neuen Lebenschancen für kranke und behinderte Menschen führen. Doch finden diese Möglichkeiten ihre Grenze dort, wo man, um gute Folgen für andere zu erreichen, einen Menschen - und sei es in einem noch so frühen Stadium - töten muß.
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3. Maßnahmen
a) Embryonenschutz
In Deutschland ist der Mensch im Embryonalstadium seit 1991 durch das Embryonenschutzgesetz vor seiner Verzweckung und Tötung geschützt. Viele andere Staaten kennen einen solchen Schutz nicht oder nur abgestuft. Auch internationale Regelungen zur Bioethik, namentlich das "Menschenrechtsübereinkommen des Europarates zur Biomedizin" vom 4.4.1997, auch bekannt als Bioethik-Konvention, sind hier lückenhaft oder stellen den Embryonenschutz dem nationalen Gesetzgeber anheim. Die CDL tritt für die Beibehaltung des hohen Standards im deutschen Embryonenschutzgesetz ein. Es handelt sich dabei um ein keineswegs überholtes, sondern um ein 1990 in breitem Konsens verabschiedetes Gesetz, das vorausschauend auf Gefahren für die Würde und das Lebensrecht des Menschen reagierte. In seinem Sinne sind künftig erkennbare Gesetzeslücken zu schließen. Die CDL tritt ferner für einen hohen internationalen Schutzstandard auf dem Gebiet der Bioethik ein. Das "Menschenrechtsübereinkommen des Europarates zur Biomedizin" (Bioethik-Konvention) kann diesen Anforderungen nicht genügen. Obwohl es für viele Staaten eine Verbesserung im Vergleich zu ihrer nationalen Rechtslage darstellt, bleibt es fragmentarisch und blendet wichtige Probleme völlig aus. Überdies fehlen ihm wirksame Mechanismen, diesen weitergehenden Schutz auch durchzusetzen. Dieses Übereinkommen ist ein Formelkompromiß, der im übrigen auch den bisherigen Standards des Menschenrechtsschutzes im Europarat nicht genügt, da er keine Individualklagemöglichkeit einräumt. Angesichts dieser Mängel lehnt die CDL eine Unterzeichnung der Bioethik-Konvention durch Deutschland ab. Statt dessen ist, wo immer es möglich ist, eine - nach Art. 27 der Konvention zulässige - den ungeborenen Menschen stärker schützende nationale Gesetzgebung anzustreben.

b) Stammzellforschung
Bei Stammzellen wird unterschieden zwischen sogenannten "adulten", dem Körper Erwachsener, der Nabelschnur oder der Plazenta entnommenen und der "embryonalen" Stammzellen. Die Potentiale der Stammzellarten sind noch weitgehend unerforscht. Gleichwohl bedeutet die Gewinnung embryonaler Stammzellen immer die Zerstörung des Embryos. Sie ist ein Akt des Tötens. Die Forschung an und mit menschlichen embryonalen Stammzellen ist daher zu verbieten. Weder in Deutschland noch in der EU darf mit öffentlichen Mitteln eine solche Forschung gefördert werden.

c) Klonen
Die CDL wendet sich entschieden dagegen, die künstliche Erzeugung und das (sogenannte "therapeutische") Klonen von Menschen zuzulassen, weil dies deren Menschenwürde und Recht auf Leben mißachtet: der "Verbrauch" von Embryonen zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken degradiert sie zu bloßen "Ersatzteillagern" und bedeutet ihren Tod. Dies ist ethisch und rechtlich verwerflich. Das gilt selbstverständlich auch für Embryonen, die im Wege der In-Vitro-Fertilisation bereits erzeugt worden sind, nun aber nicht mehr in die Gebärmutter übertragen werden können (sogenannte "überzählige" Embryonen). In gleicher Weise lehnt CDL das sogenannte "reproduktive" Klonen ab; das gilt auch, wenn für Zwecke der Forschung gehandelt wird.

d) Gentherapie
Die Stammzellforschung gilt als wichtige Voraussetzung einer künftigen Gentherapie, sowohl der somatischen (Körper-)Gentherapie als auch der Keimbahntherapie. Während die somatische Gentherapie auf die Heilung einer genetischen Erkrankung eines Patienten zielt, ohne Auswirkungen auf dessen Nachkommen, bedeutet die Keimbahntherapie einen auch auf künftige Nachkommen sich auswirkenden Eingriff des Menschen auf die genetische Grundstruktur eines Individuums. Die CDL lehnt Eingriffe in die menschliche Keimbahn als schweren Verstoß gegen die Menschenwürde ab.

e) Versuche an Nichteinwilligungsfähigen
Die CDL lehnt Versuche an Nichteinwilligungsfähigen ab, die nicht unmittelbar deren Heilung dienen.

f) Präimplantationsdiagnostik
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) dient der Feststellung genetischer Defekte an künstlich gezeugten Embryonen vor deren Einpflanzung in den Mutterleib. In Ermangelung jeglicher therapeutischer, auf den Nutzen des betroffenen Individuums gerichteter Möglichkeiten erfüllt sie einzig ihren Zweck in der Selektion erwünschter Eigenschaften, der Auswahl gesunder bzw. nicht behinderter Embryonen.

Die CDL lehnt die in Deutschland verbotene Präimplantationsdiagnostik (PID) als ethisch verwerflich ab, da sie das Lebensrecht unter den Vorbehalt bestimmter Selektionskriterien stellt und der Eugenik Tür und Tor öffnet. PID ist mit der Menschenwürde und dem Lebensrecht unvereinbar; ihre Zulassung würde zur "Zeugung auf Probe" führen und den Weg zum "Designer-Baby" - mit Geschlecht und weiteren definierten Merkmalen nach Wunsch - ebnen.

g) Pränataldiagnostik
Pränatale Diagnostik wird nicht nur angewandt, um eventuelle Krankheiten des ungeborenen Kindes zu heilen, sondern weit häufiger, um es bei Krankheit oder Behinderung zu töten. Tatsache, daß ist pränatale Diagnostik in solchen Fällen nahezu automatisch eine Abtreibung nach sich zieht. Überdies ist pränatale Diagnostik mit Risiken für Mutter und Kind verbunden, die oft in keinem Verhältnis zum erhofften Nutzen stehen. Die CDL hält Pränataldiagnostik nur dann für zulässig, wenn sie - wie jede Diagnostik - die Therapie des Patienten, also des ungeborenen Kindes, zum Ziel hat, nicht aber dessen Selektion und Tötung. Unter dieser Voraussetzung darf Pränataldiagnostik vom Arzt nicht als Routinemaßnahme, sondern nur auf Wunsch der Schwangeren und bei Vorliegen entsprechender Indikation angewandt werden, nämlich eben nur dann, wenn eine konkrete auf Kind oder Mutter bezogene therapeutische Möglichkeit vorbereitet werden soll.

h) Schutz vor Genmanipulation und Schutz genetischer Daten
Die CDL tritt für den Schutz des menschlichen Erbgutes vor Manipulationen ein. Die Unverfügbarkeit des individuellen Genoms und der genetische Datenschutz sind unveräußerliche Rechte jedes Menschen. Diesen Rechten muß der Gesetzgeber durch strikte Regelungen umfassend Rechnung tragen. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß die Teilnahme an genetischen Tests nicht erzwungen werden und die Weitergabe ihrer Ergebnisse an Dritte nicht erfolgen darf.

i) Fortpflanzungsmedizin und In-Vitro-Fertilisation
Die CDL sieht in der modernen Fortpflanzungsmedizin mit der In-Vitro-Fertilisation (IVF) eine Gefahr für die Menschenwürde. Durch die IVF werden der Liebesakt von Mann und Frau und der Zeugungsakt künstlich getrennt; die Erzeugung eines neuen Menschen wird zu einem rein technischen Laborvorgang. Vor allem aber verlangt die IVF wegen ihrer geringen Erfolgsquote notwendigerweise die Entnahme und Befruchtung mehrerer Eizellen und die Übertragung mehrerer Embryonen in die Gebärmutter. Hieraus resultieren vor allem zwei Folgeprobleme: erstens der sogenannte "selektive Fetocid" zur Reduzierung einer hierbei entstandenen Mehrlingsschwangerschaft, also die Tötung eines oder mehrerer ungeborener Kinder im Mutterleib; zweitens die Entstehung sogenannter "verwaister", "todgeweihter" oder "überzähliger" Embryonen, deren Übertragung in den Mutterleib nicht mehr gewünscht wird oder nicht mehr möglich ist. Als eine Möglichkeit, deren Lebensrecht zu verwirklichen, käme die "Embryo-Adoption", also die Austragung und Geburt durch eine andere Frau, in Betracht; dies wirft aber erneut ethische und rechtliche Probleme auf. Die IVF ermöglicht also den manipulativen Zugriff auf extrakorporale Embryonen, Eugenik und verbrauchende Embryonenforschung. Die CDL lehnt deshalb die In-Vitro-Fertilisation ab.

j) Bewußtseinsbildung
Der Respekt vor der Würde und dem eigenständigen Lebensrecht des Menschen schon im Embryonalstadium ist durch eine breite öffentliche Bewußtseinsbildung zu fördern.
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4. Ausblick
Mit den beschriebenen Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin und der Genforschung ist der Weg in Forschungsfelder eröffnet, welche heute mit den Begriffen "Reprogenetik" und "Bevölkerungsgenetik" umschrieben werden und - von Stiftungen und internationalen Organisationen unterstützt - ein breites, gewinnversprechendes Betätigungsfeld für eine globale Wissenschaftsgemeinde aus Molekularbiologen und Genetikern verheißen sowie politische Interessen wecken. Die "Reprogenetik" als auf die genetischen Bedingungen und manipulativen Möglichkeiten individueller Fortpflanzung gerichtete Genforschung ist Grundlage für die auf die genetische Struktur ethnischer Gruppen und ganzer Bevölkerungen blickende "Bevölkerungsgenetik". Diese ist darauf gerichtet, möglicherweise umweltbedingte Einflüsse auf evolutionäre Veränderungen genetischer Strukturen zu erkennen und Möglichkeiten zu deren erwünschter Lenkung zu entwickeln. Die von solcher Forschung betrachteten "Ebenen" sind dabei die "Ebene des Individuums", die "Ebene der Gesellschaft", auf welcher das Individuum als Teil eines sozialen Gebildes zu betrachten ist, und die "Ebene der menschlichen Spezies". Gemeinsam ist diesen Denkmustern und Entwicklungen, daß sie nur aus einer Mißachtung der Unantastbarkeit menschlichen Lebens und seiner Würde entspringen und am Ende die "Abschaffung des Menschen" (C.S. Lewis), das Ende individueller Freiheit zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wird die Aussage von Bundespräsident Johannes Rau in seinem Plädoyer "für einen Fortschritt nach menschlichem Maß" vom 18. Mai 2001 verständlich und gewinnt ihre Bedeutung, daß es "um unser aller Freiheit" geht mit der Antwort, die wir auf die Frage nach der Achtung vor der Einmaligkeit und Unantastbarkeit menschlichen Lebens geben. Hier sehen sich die CHRISTDEMOKRATEN FÜR DAS LEBEN gefordert.

5. Schlußappell
Die CDL wendet sich entschieden gegen jegliches wissenschaftliche und medizinische Handeln, in dessen Konsequenz menschliches Leben vernichtet wird. Wir anerkennen keine Denkbilder und Maßnahmen, die unter Inkaufnahme der Zerstörung und Tötung menschlichen Lebens Heilungsvisionen verkünden bzw. verfolgen oder darüber debattieren, als seien sie Wirklichkeit. Es gibt keine "Ethik des Heilens" auf der Grundlage der Tötung menschlichen Lebens. Die CDL wendet sich gegen alle Tendenzen, menschliches Leben als Rohstoff zu betrachten, damit für fremdnützige Zwecke zu experimentieren, es zu manipulieren, über Kartierungen zu normieren und als gewinnbringende Ressource einzusetzen. Die CDL hält daran fest, daß menschliches Leben dem Verfügungswillen entzogen und unantastbar in seiner Würde ist. Kein Staat, keine Institution, keine Person darf Menschen - einzeln oder nach ethnischen oder rassischen Gesichtspunkten - nach ihren genetischen Merkmalen beurteilen, selektieren oder aus welchen Gründen auch immer zum Gegenstand soziokultureller oder bevölkerungspolitischer Erwägungen und Maßnahmen degradieren. Niemand darf einem anderen Menschen aufgrund seiner Erbanlagen das Recht auf Leben verweigern. Niemand hat das Recht, das Erbgut eines Menschen als bloßes Material zu nutzen oder es sich - in seiner Gesamtheit oder in Teilen - patentieren zu lassen. Im Widerspruch zur UNESCO-Deklaration zum menschlichen Genom betrachten wir das Genom als grundlegenden und fremder Verfügung entzogenen Bestandteil jeder individuellen Existenz und nicht als "gemeinsames Erbe der Menschheit". Niemand darf andere mit Heilungsversprechen täuschen, um ethische Normen zu relativieren. Das Recht auf Leben und die Wahrung der Menschenwürde ist ein jedem staatlichen Handeln vorgegebenes Recht. Gesetze, Regelungen und Handlungen, die dies mißachten oder verkennen, verletzen zutiefst die Grundsätze der Humanität und können - da sie Unrecht sind - keinen Bestand haben.

(August 2002)
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"Was gut und was böse ist, sagt ihr, sei schwer zu erkennen?
Es ist ganz einfach:
Das Gute besteht im Erhalten, Fördern und Steigern von Leben,
das Böse im Vernichten, Schädigen und Hemmen von Leben."
Albert Schweitzer